Mieterhöhung wie oft und wieviel Prozent – Was wirklich erlaubt ist

Mieterhöhung wie oft und wieviel Prozent ist gesetzlich klar geregelt. Ich zeige Ihnen, was erlaubt ist, welche Grenzen gelten und wie Sie unzulässige Forderungen erkennen können.

mieterhöhung wie oft und wieviel prozent

Gesetzliche Grundlagen der Mieterhöhung

Mietrechtliche Rahmenbedingungen

BGB-Regeln ohne Modernisierung

Voraussetzungen der Erhöhung

Mieterhöhungen sind rechtlich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt – und das ist auch gut so! Ohne diesen Rahmen würde es schnell zur Wildwest-Atmosphäre auf dem Wohnungsmarkt kommen. Gemäß § 558 BGB darf der Vermieter die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, und auch das nur, wenn die letzte Erhöhung mindestens 15 Monate zurückliegt. Klingt kompliziert? Ist es teilweise auch – aber zum Schutz der Mieter.

Schriftform der Mieterhöhung

Eine bloße mündliche Ankündigung reicht bei einer Mieterhöhung nicht aus. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Erhöhung schriftlich mitzuteilen – und zwar so, dass der Mieter sie auch nachvollziehen kann. (§ 558a Abs. 1 BGB) Das bedeutet: eine klare Begründung, nachvollziehbare Zahlen und keine schwammigen Formulierungen. Fehlt diese Form, ist das gesamte Erhöhungsverlangen unwirksam – Punkt.

Begründungspflicht Vermieter

Ohne Begründung – keine Erhöhung. So einfach ist die Regel. Der Vermieter muss dem Mieter erklären, warum er die Miete anheben will. Das kann zum Beispiel durch Verweis auf den aktuellen Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten erfolgen (§ 558a Abs. 2 BGB). Und ja, der Mieter darf diese Begründung auch anzweifeln – zum Beispiel mit Hilfe eines Mietervereins.

Berechnung der Steigerung

Hier wird es für viele undurchsichtig: Wie genau wird die Erhöhung eigentlich berechnet? Der Vermieter darf die Miete nur so weit anheben, dass sie nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Ausgangsmiete, der Zeitpunkt der letzten Erhöhung und die neue Miete müssen nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Es reicht nicht zu sagen: „Alles ist teurer geworden“. Nein – hier zählt Transparenz.

Abgrenzung Instandhaltung

Eine beliebte Verwirrungsfalle: Instandhaltung ist nicht gleich Modernisierung. Und sie rechtfertigt keine Mieterhöhung. Wenn der Vermieter also beispielsweise eine kaputte Heizung ersetzt, darf er das nicht auf die Miete aufschlagen – denn das fällt unter seine Erhaltungspflicht (§ 535 BGB). Nur wer modernisiert – also etwa energiesparende Maßnahmen ergreift –, könnte unter § 559 BGB Erhöhungen geltend machen. Hier wird leider oft getrickst.

Ortsübliche Vergleichsmiete Mieterhöhung

Mietspiegel als Berechnungsbasis

Der Mietspiegel ist das Herzstück vieler Mieterhöhungen – und doch wissen viele gar nicht, wie er funktioniert. Es handelt sich um eine Übersicht über durchschnittliche Mieten vergleichbarer Wohnungen in einer bestimmten Region, aufgestellt von Städten oder Mietervereinen (§ 558c BGB). Er ist kein Wunschzettel für Vermieter, sondern ein rechtlich anerkannter Richtwert.

Kriterien der Vergleichsmiete

Wichtig ist, dass die Vergleichsmiete auch wirklich „vergleichbar“ ist. Das heißt: Größe, Ausstattung, Baujahr, Lage – alles muss berücksichtigt werden. Eine 50qm-Wohnung ohne Balkon kann nicht mit einer 80qm-Terrassenwohnung verglichen werden. (§ 558 Abs. 2 BGB) Wer hier trickst, riskiert ein Scheitern der Mieterhöhung im Streitfall.

Regionale Abweichungen beachten

Mietspiegel ist nicht gleich Mietspiegel. In München sehen die Vergleichsmieten anders aus als in Cottbus – das liegt auf der Hand. Doch auch innerhalb eines Stadtteils kann es Unterschiede geben, etwa durch Verkehrsbelastung, Infrastruktur oder Nähe zu Grünflächen. Der Mietspiegel versucht, diese Differenzierung abzubilden – gelingt das nicht, muss der Vermieter mit Vergleichswohnungen argumentieren.

Vergleichswohnungen angeben

Kann kein Mietspiegel genutzt werden, bleibt dem Vermieter nur der Weg über konkrete Vergleichswohnungen. Er muss mindestens drei Wohnungen benennen, die in Größe, Zustand, Lage und Ausstattung vergleichbar sind. (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB) Und nein – Fantasiebeispiele reichen nicht. Mieter können diese Angaben prüfen – und das sollten sie auch tun.

Aktualität des Mietspiegels

Manche Vermieter greifen gerne zu einem veralteten Mietspiegel, weil dieser höhere Werte zeigt. Das ist unzulässig. Der Mietspiegel darf höchstens zwei Jahre alt sein (§ 558c Abs. 3 BGB). Danach verliert er seine rechtliche Bindungskraft – und eine Mieterhöhung auf dieser Grundlage kann abgewehrt werden. Mieter sollten also immer aufs Datum schauen.

Kappungsgrenze und Prozentlimits

Mieterhöhung wieviel Prozent

20 Prozent Obergrenze

Grundsätzlich darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen (§ 558 Abs. 3 BGB). Diese sogenannte Kappungsgrenze soll Mieter davor schützen, dass sie plötzlich mit horrenden Mietsteigerungen konfrontiert werden. Doch Achtung: Ausnahmen bestätigen die Regel – dazu gleich mehr.

15 Prozent in Städten

In vielen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt die Grenze sogar bei 15 Prozent – so geregelt durch Landesverordnungen gemäß § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB. Ob diese abgesenkte Grenze gilt, hängt davon ab, ob das jeweilige Bundesland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Berlin, Hamburg oder München? Dort gilt meist die 15%-Grenze.

Grundlage der Prozentrechnung

Die Prozentrechnung bei der Kappungsgrenze bezieht sich auf die Nettokaltmiete. Also: ohne Nebenkosten! Die neue Miete darf maximal 20 % (oder 15 %) über der bisherigen Nettokaltmiete liegen. Wichtig: Die letzte Erhöhung muss mindestens 15 Monate zurückliegen – sonst ist die neue Erhöhung unzulässig.

Sonderfälle bei langen Mietzeiten

Was ist eigentlich mit Mietern, die seit Jahrzehnten in ihrer Wohnung leben? Auch für sie gilt die Kappungsgrenze – allerdings kann es sein, dass ihre aktuelle Miete weit unter der ortsüblichen liegt. In solchen Fällen kann der Vermieter durchaus eine kräftigere Erhöhung beantragen, sofern diese trotzdem unterhalb der Vergleichsmiete bleibt. Hier wird es juristisch oft brisant.

Mieterhöhung langjähriger Mieter

Schutzwirkung langer Mietdauer

Langjährige Mietverhältnisse genießen in Deutschland zwar keinen besonderen Bonus auf dem Papier – aber in der Praxis wirken sie oft wie ein Schutzschild. Vermieter sind bei Erhöhungen vorsichtiger, da sie wissen, dass ältere Mieter oft gut vernetzt und rechtlich versiert sind. Gerichte schauen in solchen Fällen übrigens auch besonders genau hin.

Anpassung an Vergleichsmiete

Wenn die Miete weit unter dem Durchschnitt liegt, kann auch bei langjährigen Mietern eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden (§ 558 BGB). Der Vermieter muss hier jedoch besonders sorgfältig und transparent vorgehen – denn das soziale Umfeld und die finanzielle Belastbarkeit des Mieters können im Streitfall eine Rolle spielen.

Zulässige Intervalle beachten

Auch bei langjährigen Mietern darf die Miete nicht beliebig oft erhöht werden. Die bekannten Fristen – frühestens alle 15 Monate, maximal 20 Prozent in drei Jahren – gelten auch hier uneingeschränkt. Einzige Ausnahme: Bei Modernisierung greifen andere Regeln – aber das ist eine ganz andere Baustelle.

Härtefallregelung Mieter

Was, wenn die Mieterhöhung die wirtschaftliche Existenz bedroht? In solchen Fällen greift die Härtefallregelung (§ 559 Abs. 4 BGB). Der Mieter kann die Zustimmung zur Erhöhung verweigern, wenn sie für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde – etwa bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Altersarmut. Wichtig ist: Der Widerspruch muss begründet und fristgerecht erfolgen.

Wie oft und wie lange vorher kündigen?

Zeitliche Abstände der Erhöhung

Mindestfristen und 3 Monate

Mieterhöhung 3 Monate vorher

Wer als Mieter plötzlich ein Schreiben im Briefkasten findet mit dem Betreff „Mieterhöhung“, der sollte nicht gleich in Panik verfallen – denn: Es gibt klare gesetzliche Fristen, die eingehalten werden müssen. Gemäß § 558b Abs. 1 BGB muss der Vermieter mindestens drei volle Monate vor dem Wirksamwerden der Mieterhöhung informieren. Diese Frist gibt dem Mieter die Chance, die Forderung rechtlich zu prüfen, sich beraten zu lassen – oder Widerspruch einzulegen. Und das ist enorm wichtig, denn ohne diese drei Monate Vorlaufzeit ist die Erhöhung schlicht unwirksam.

Wirksamkeit ab Zugang

Aber wann beginnt diese Frist eigentlich zu laufen? Gute Frage! Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Schreiben beim Mieter ankommt, nicht das Datum, an dem der Vermieter es abschickt. Die Postzustellung spielt hier also eine zentrale Rolle. Kommt das Schreiben beispielsweise am 4. Juni an, dann gilt die Mieterhöhung frühestens ab dem 1. Oktober – drei volle Monate später. (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2007, VIII ZR 145/07) Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Brief am besten per Einschreiben versenden.

Berechnung der Frist

Die Fristberechnung kann knifflig sein, besonders wenn ein Monat nicht genau 30 oder 31 Tage hat. Wichtig ist: Es zählen volle Kalendermonate zwischen Zugang des Schreibens und dem Zeitpunkt, an dem die neue Miete gelten soll. Bruchstücke oder Teilmonate reichen nicht aus. Und ja, wenn der Brief am 2. des Monats ankommt, dann zählt der komplette nächste Monat erst als erster Fristmonat. Klingt pingelig? Ist aber entscheidend – gerade bei Streitfällen vor Gericht.

Ausnahmefälle bei Indexmiete

Und was ist mit Indexmietverträgen? Die sind ein Sonderfall. Hier ist die Erhöhung nicht an die Vergleichsmiete gekoppelt, sondern an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (§ 557b BGB). Das bedeutet auch: Die Dreimonatsfrist gilt nicht. Stattdessen ist eine einmonatige Ankündigungsfrist ausreichend. Diese verkürzte Frist ist rechtlich erlaubt, aber sie sorgt in der Praxis oft für Überraschungen – gerade bei Verträgen, deren Indexbindung vielen Mietern gar nicht bewusst war.

Mieterhöhung wie lange vorher ankündigen

Gesetzliche Ankündigungsfristen

Man könnte meinen, das Thema sei nun durch – aber nein. Es gibt unterschiedliche Fristen je nach Art der Mieterhöhung. Die wohl bekannteste ist die bereits erwähnte Dreimonatsfrist bei Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558b BGB). Diese Frist soll sicherstellen, dass der Mieter nicht von heute auf morgen zur Kasse gebeten wird. Auch sozialpolitisch ist das sinnvoll – immerhin geht es oft um erhebliche Beträge.

Fristen bei Modernisierung

Ganz anders sieht es bei Mieterhöhungen nach einer Modernisierung aus. Hier schreibt § 559b Abs. 1 BGB vor, dass der Vermieter spätestens drei Monate vor Beginn der neuen Miete über die Erhöhung informieren muss – allerdings nach Abschluss der Baumaßnahmen. Diese Mieterhöhungen sind besonders heikel, da sie nicht auf den üblichen Mietspiegel Bezug nehmen, sondern oft deutlich höhere Summen betreffen. Und ja, viele Mieter werden hier auf dem falschen Fuß erwischt.

Fristen bei Vergleichsmiete

Bei Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, wie sie in § 558 geregelt sind, gilt die klassische Dreimonatsfrist. Wichtig ist: Die Frist läuft unabhängig davon, ob der Mieter zustimmt oder nicht. Der Vermieter muss lediglich warten – die Zustimmung ist erst Voraussetzung für die Wirksamkeit. Bleibt sie aus, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06)

Fristversäumnis Vermieter

Was passiert, wenn der Vermieter die Frist verpasst? Ganz einfach: Die Erhöhung ist dann erst später wirksam – nämlich zum nächstmöglichen Termin. Der Vermieter kann also nicht einfach „nachbessern“. Das kann im Einzelfall bares Geld bedeuten – zugunsten des Mieters. Übrigens: Wenn der Vermieter sich verrechnet oder das falsche Datum angibt, kann dies ebenfalls die Wirksamkeit der Erhöhung beeinflussen.

Formen und Vorlagen der Mitteilung

Mieterhöhung Vorlage

Aufbau einer korrekten Vorlage

Ein Mieterhöhungsschreiben ist kein lockerer Brief unter Nachbarn – es ist ein juristisches Dokument mit präzisen Anforderungen. Eine rechtssichere Vorlage enthält stets: die aktuelle Miete, die gewünschte neue Miete, das Erhöhungsverlangen, die gesetzliche Grundlage (z. B. § 558 BGB), die Begründung (Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Gutachten) und den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Eine korrekte Struktur ist das A und O – sonst riskieren Vermieter die Unwirksamkeit der Erhöhung.

Rechte der Mieter bei Fehlern

Viele Mieter wissen nicht, dass sie bei formalen oder inhaltlichen Fehlern in der Mitteilung Einspruch einlegen können. Fehlerhafte Fristen, falsche Vergleichswerte, fehlende Begründungen – all das kann die Mieterhöhung zu Fall bringen. Es lohnt sich daher, jedes Schreiben genau zu prüfen. Hilfe bieten Mietervereine, Verbraucherzentralen oder spezialisierte Anwälte.

Formfehler und Unwirksamkeit

Formfehler sind kein Kavaliersdelikt. Wenn etwa die Schriftform nicht eingehalten wird (§ 558a Abs. 1 BGB), oder die Begründung komplett fehlt, ist das Erhöhungsverlangen schlicht unwirksam. Und das heißt: Der Mieter muss die höhere Miete nicht zahlen – selbst wenn er es versehentlich tut. Wer sich unsicher ist, sollte das Schreiben also unbedingt fachlich prüfen lassen.

Begründungselemente im Schreiben

Ein zentrales Element jedes Mieterhöhungsschreibens ist die Begründung – ohne sie ist das Schreiben wertlos. Hier müssen die Kriterien nachvollziehbar sein: Auf welchen Mietspiegel wird Bezug genommen? Welche Wohnungen dienen als Vergleich? Liegt ein Gutachten vor? Das alles muss nicht nur erwähnt, sondern auch konkret dokumentiert sein. Bloße Behauptungen reichen nicht – und werden im Zweifel vor Gericht zerpflückt.

Ablehnungsrechte des Mieters

Last but not least: Der Mieter hat das Recht, eine Mieterhöhung abzulehnen, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Ablehnung muss begründet erfolgen – am besten schriftlich. Bei Unsicherheit hilft eine Prüfung durch eine rechtliche Beratungsstelle. Wichtig: Die Ablehnung muss rechtzeitig erfolgen, sonst gilt die Erhöhung womöglich als akzeptiert.

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Prozentgrenzen und Sonderregelungen

Erhöhung ohne Modernisierung

Mieterhöhung ohne Modernisierung

Nur Vergleichsmiete zulässig

Wenn keine Modernisierung erfolgt ist, gibt es für den Vermieter nur einen rechtlich sauberen Weg zur Mieterhöhung: die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Das bedeutet: Die Miete darf nur bis zu dem Betrag angehoben werden, der für vergleichbare Wohnungen in der Region üblich ist – nicht mehr. Es geht hier also nicht um eine freie Preisanpassung, sondern um eine rechtlich gebundene Angleichung an das Mietniveau.

Prozentgrenzen beachten

Selbst wenn der Vermieter meint, dass seine Wohnung deutlich unterbewertet sei – es gibt klare Grenzen. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht mehr als 20 % steigen (§ 558 Abs. 3 BGB). In vielen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt diese Grenze sogar bei 15 %. Diese sogenannte Kappungsgrenze ist zwingend einzuhalten, unabhängig davon, wie niedrig die bisherige Miete war.

Keine Umlage von Reparaturen

Ein weit verbreiteter Irrtum unter Vermietern: Reparaturen oder Instandsetzungen der Wohnung rechtfertigen keine Mieterhöhung. Das hat einen einfachen Grund: Diese Maßnahmen fallen unter die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 BGB). Wird beispielsweise ein defekter Heizkörper ersetzt oder ein Fenster neu abgedichtet, darf dies nicht auf die Miete umgelegt werden – auch wenn es Geld kostet.

Pflicht zur Vergleichsangabe

Der Vermieter darf die Miete nicht einfach erhöhen und auf „Marktüblichkeit“ verweisen. Er muss seinen Anspruch belegen – und zwar mit nachvollziehbaren Vergleichsdaten. In der Praxis bedeutet das: Entweder verweist er auf den Mietspiegel der Gemeinde (§ 558c BGB) oder benennt mindestens drei konkrete Vergleichswohnungen (§ 558a Abs. 2 BGB). Eine bloße Behauptung reicht keinesfalls aus. Das wissen übrigens viele Mieter nicht – und genau das nutzen manche Vermieter aus.

Grenzen und Erweiterungen

Mieterhöhung 20 Prozent

Voraussetzungen für 20 Prozent

Die Grenze von 20 % ist nicht willkürlich – sie gilt als gesetzlich zulässige Obergrenze für Mieterhöhungen innerhalb eines Dreijahreszeitraums. Voraussetzung ist allerdings, dass keine landesrechtliche Verordnung eine strengere Grenze setzt (§ 558 Abs. 3 BGB). Wichtig ist auch: Die Erhöhung muss sachlich begründet sein – bloßes Gewinnstreben reicht nicht. Oft wird eine 20 %-Erhöhung nur dann durchsetzbar, wenn die aktuelle Miete weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Regionen mit 20%-Grenze

Die 20-Prozent-Grenze gilt überall dort, wo keine Kappungsgrenzenverordnung des Bundeslandes in Kraft ist. Typischerweise betrifft das ländlichere Regionen oder Städte mit ausreichend Wohnraum. Wer also in einer solchen Region lebt, muss im Ernstfall mit der vollen 20 %-Steigerung rechnen – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine einheitliche Linie gibt es hier nicht; jedes Bundesland entscheidet eigenständig, ob es die Grenze auf 15 % senkt.

Einschränkungen in Großstädten

In Ballungszentren wie Berlin, Köln oder Hamburg sieht die Sache anders aus. Dort gilt in der Regel die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 %. Das hat mit dem hohen Mietdruck und dem knappen Wohnraum zu tun – hier sollen Mieter besonders geschützt werden. Die entsprechenden Verordnungen werden regelmäßig überprüft und verlängert (z. B. Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung, zuletzt verlängert 2023). Für Vermieter bedeutet das: Sie müssen sich genau über die jeweils gültige Landesverordnung informieren.

Nachweis der ortsüblichen Miete

Egal ob 15 % oder 20 % – der Vermieter muss in jedem Fall nachweisen, dass die angestrebte Miete innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Dabei reicht kein Gefühl, keine Online-Anzeige und auch kein „So zahlt mein Nachbar“-Argument. Akzeptiert werden nur qualifizierte Nachweise – etwa ein aktueller Mietspiegel oder ein professionelles Sachverständigengutachten (§ 558a Abs. 2 BGB). Und diese Nachweise müssen im Mieterhöhungsschreiben klar benannt und begründet werden.

Gerichtliche Kontrolle

Widerspruchsmöglichkeiten

Mieter sind nicht schutzlos – im Gegenteil. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung hat, kann schriftlich widersprechen. Dafür reicht es, das Schreiben genau zu prüfen und auf Lücken oder formale Mängel hinzuweisen. Besonders wichtig: Der Widerspruch muss fristgerecht erfolgen. In der Regel haben Mieter dafür zwei volle Monate Zeit (§ 558b Abs. 2 BGB). Danach gilt Schweigen als Zustimmung – also lieber rechtzeitig aktiv werden!

Prüfung der Berechnung

Nicht jede Berechnung des Vermieters ist fehlerfrei – oft gibt es kleinere oder sogar grobe Rechenfehler. Daher lohnt es sich, die Angaben genau unter die Lupe zu nehmen: Stimmt die bisherige Miete? Ist die Prozentsteigerung korrekt berechnet? Wurde die Kappungsgrenze eingehalten? Wer hier nicht durchblickt, sollte Hilfe in Anspruch nehmen. Denn: Eine fehlerhafte Berechnung kann das gesamte Erhöhungsverlangen unwirksam machen.

Unterstützung durch Mieterbund

Gerade bei rechtlichen Fragen lohnt sich der Gang zum Mieterverein. Der Deutsche Mieterbund (DMB) bietet bundesweit kompetente Beratung, Musterschreiben, Rechtshilfe und Prozessvertretung. Viele Mitglieder berichten, dass sie durch den DMB erhebliche Summen eingespart haben – einfach weil jemand ihre Unterlagen sauber geprüft hat. Die Jahresgebühr ist oft niedriger als eine Monatsmieterhöhung – und das allein sollte schon zu denken geben.

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Fazit

Mieterhöhungen sind in Deutschland streng geregelt – und das ist auch gut so. Wer als Mieter oder Vermieter agiert, sollte die gesetzlichen Rahmenbedingungen genau kennen, um unnötige Konflikte oder unwirksame Forderungen zu vermeiden. Ob es um die Einhaltung der Kappungsgrenze, die richtige Berechnungsweise oder die korrekte Formulierung im Mieterhöhungsschreiben geht: Jeder Schritt muss juristisch einwandfrei sein. Besonders wichtig ist die Einhaltung der Fristen und die sorgfältige Begründung der Erhöhung, sei es über Mietspiegel oder Vergleichswohnungen. Für Mieter bedeutet das: informieren, prüfen, notfalls widersprechen – und niemals einfach alles hinnehmen. Wer seine Rechte kennt, bleibt souverän – auch bei steigenden Mieten.

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FAQ

Wie oft darf ein Vermieter die Miete erhöhen?

Grundsätzlich darf der Vermieter die Miete nur alle 15 Monate erhöhen. Zwischen zwei Erhöhungen müssen also mindestens 15 Monate liegen, unabhängig davon, ob es sich um eine Erhöhung nach Vergleichsmiete oder Modernisierung handelt (§ 558 Abs. 1 BGB).

Wie hoch darf eine Mieterhöhung maximal sein?

Die Kappungsgrenze beträgt grundsätzlich 20 % innerhalb von drei Jahren. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt häufig eine Grenze von 15 % – das ist abhängig von der Landesverordnung (§ 558 Abs. 3 BGB).

Muss eine Mieterhöhung schriftlich erfolgen?

Ja. Eine Mieterhöhung muss in schriftlicher Form erfolgen. Eine mündliche Mitteilung oder eine beiläufige E-Mail reichen nicht aus. Die Schriftform ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erhöhung (§ 558a Abs. 1 BGB).

Was tun, wenn ich die Mieterhöhung für unzulässig halte?

In diesem Fall sollten Sie der Mieterhöhung widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb von zwei Monaten nach Zugang erfolgen (§ 558b Abs. 2 BGB). Idealerweise lassen Sie das Schreiben zuvor durch eine Beratungsstelle prüfen.

Welche Rolle spielt der Mietspiegel bei der Mieterhöhung?

Der Mietspiegel dient als Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Er hilft dabei zu beurteilen, ob die geforderte Miete gerechtfertigt ist. Der Mietspiegel darf dabei nicht älter als zwei Jahre sein (§ 558c Abs. 3 BGB).

Dürfen Reparaturen auf die Miete umgelegt werden?

Nein. Instandhaltungsmaßnahmen – also Reparaturen – rechtfertigen keine Mieterhöhung. Diese fallen unter die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 BGB) und dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Was ist ein Härtefall bei einer Mieterhöhung?

Ein Härtefall liegt vor, wenn die Mieterhöhung für den Mieter eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellt – etwa wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Alter. In solchen Fällen kann der Mieter die Zustimmung verweigern (§ 559 Abs. 4 BGB).

Welche Fristen gelten bei einer Indexmiete?

Bei einer Indexmiete muss der Vermieter die Mieterhöhung mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden ankündigen (§ 557b BGB). Diese verkürzte Frist gilt nur für Mieterhöhungen, die auf dem Verbraucherpreisindex beruhen.

Was passiert, wenn der Vermieter die Frist nicht einhält?

Wird die gesetzlich vorgeschriebene Frist nicht eingehalten, ist die Mieterhöhung unwirksam. Sie wird dann erst zum nächsten zulässigen Termin wirksam – frühestens drei Monate nach korrektem Zugang der Mitteilung (§ 558b Abs. 1 BGB).

Wo bekomme ich rechtliche Hilfe bei Problemen mit der Mieterhöhung?

Der Deutsche Mieterbund (DMB) oder lokale Mietervereine bieten rechtliche Beratung, Musterschreiben und Unterstützung bis hin zur Prozessvertretung. Die Mitgliedschaft lohnt sich besonders, wenn Sie wiederholt mit Mieterhöhungen konfrontiert sind.

Mieterhöhung Wann Wieviel: So steigt Ihre Miete wirklich 👆
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