Bodenbelag Mietwohnung Reparatur: Wenn der Laminatboden uneben ist oder Türen schleifen – wer muss das ausbessern? Klare Antwort mit Gesetzesgrundlage.

Offensichtlicher Mangel nach Einzug – Laminatboden als Problemfall
Als Philipp Trunk nach seinem Einzug in die neue Mietwohnung feststellte, dass die Türen über den Laminatboden schleifen, wurde ihm schnell klar: Hier stimmt etwas nicht. Der Boden war uneben, es fehlten Übergangsprofile, und mit jedem Öffnen und Schließen der Tür hörte man das unangenehme Kratzen über Holz. Eine Situation, die vielen Mieterinnen und Mietern bekannt vorkommen dürfte – doch wer ist in einem solchen Fall für die Ausbesserung des Bodenbelags zuständig?
Der entscheidende Punkt in diesem Fall: Die Vormieter hatten den Laminatboden selbst verlegt, jedoch angeblich „in Absprache mit dem Vermieter“. Das bedeutet, dass sie nicht über eine Fachfirma gegangen sind, sondern die Arbeiten in Eigenregie durchgeführt haben. Und obwohl es zunächst nach einer Gefälligkeit oder freiwilligen Aufwertung der Wohnung klingt, kann dies rechtlich problematisch werden – besonders dann, wenn Baumängel wie im Fall von Herrn Trunk auftreten.
Das Schleifen der Türen ist kein rein optischer Mangel. Es beeinträchtigt die Nutzbarkeit der Wohnung, kann zu weiteren Schäden am Boden führen und stellt eine klare technische Unzulänglichkeit dar. Genau hier beginnt die juristische Bewertung, wer für die Reparatur aufkommen muss.
Vertragsverhältnis klärt die Verantwortung
In mietrechtlicher Hinsicht ist stets der Vermieter Vertragspartner des Mieters – ganz gleich, wer den Boden verlegt hat. Das bedeutet: Wird eine Wohnung mit einem bestimmten Zustand übergeben, inklusive Laminatboden, dann gilt dieser Zustand als vertraglich vereinbart.
Ein fehlerhaft verlegter Bodenbelag fällt unter sogenannte Sachmängel gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dort heißt es, der Vermieter sei verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen zu erhalten. Weicht die Realität – also ein mangelhafter Boden – davon ab, so liegt ein Mangel vor, der den Vermieter zur Beseitigung verpflichtet.
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Natürlich stellt sich die Frage: Macht es einen Unterschied, wenn der Boden von den Vormietern eingebracht wurde? Die kurze Antwort: Nein – solange der Boden bei Mietbeginn Bestandteil der Wohnung war und nicht als „Sache des Mieters“ deklariert wurde.
Ein Boden, der mit der Wohnung mitvermietet wurde – ob ursprünglich durch den Vermieter installiert oder von Vormietern in dessen Zustimmung eingebracht – gehört zur sogenannten Mietsache. Die Verantwortung liegt damit eindeutig beim Vermieter. Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, Reparaturen an Bauteilen vorzunehmen, die bereits bei Mietbeginn vorhanden waren und als „mitvermietet“ galten.
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Ein Bodenbelag ist mehr als nur eine optische Komponente. Seine Funktionalität ist essenziell für das alltägliche Wohnen. Ein unfachmännisch verlegter Laminatboden – wie durch fehlende Dehnungsfugen oder Übergangsprofile – kann sich verziehen, aufwölben oder sogar zur Stolperfalle werden. All das beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung.
Diese Gebrauchstauglichkeit ist rechtlich besonders geschützt. Laut § 536 BGB kann der Mieter bei Mängeln, die die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindern, sogar eine Mietminderung geltend machen. Doch bevor es dazu kommt, ist die Pflicht zur Mängelbeseitigung durch den Vermieter entscheidend.
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Wichtig für betroffene Mieter: Mängel müssen dem Vermieter unverzüglich gemeldet werden. Es reicht nicht, stillschweigend auf Besserung zu hoffen oder auf eigene Faust Hand anzulegen. Stattdessen sollte der Mangel genau dokumentiert und schriftlich mit Fristsetzung zur Behebung angezeigt werden.
Ein Foto des schleifenden Türblattes, eine Beschreibung der Unebenheiten und ein Hinweis auf die mögliche Ursache (fehlende Übergangsprofile) genügen in der Regel. So kann der Vermieter reagieren – und sollte dies auch tun.
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Auch wenn es verlockend scheint: Die Ausbesserung durch eigene Maßnahmen (z. B. das Abschleifen der Türunterkante oder das Verlegen neuer Profile) sollte ohne Rücksprache mit dem Vermieter unterlassen werden. Der Grund: Wer selbst Veränderungen vornimmt, verliert unter Umständen seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung oder Ersatz.
Zudem können laienhafte Reparaturen die Situation verschlimmern und zu weiteren Kosten führen, die der Mieter später selbst tragen muss. Daher gilt: Erst melden, dann abwarten – und bei Untätigkeit notfalls den rechtlichen Weg beschreiten.
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Wenn der mangelhafte Boden zu Schäden an Möbeln oder zur Verletzungsgefahr führt, kann dies sogar eine Schadensersatzpflicht auslösen. Auch hier ist der Vermieter grundsätzlich haftbar, sofern er den Mangel kannte oder kennen musste und keine Maßnahmen zur Beseitigung ergriff (§ 280 BGB).
Mieter sollten in diesem Fall ebenfalls Beweise sichern – etwa mit Fotos, ärztlichen Bescheinigungen oder Gutachten – und sich anwaltlich beraten lassen. Die Beweissicherung ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen Geltendmachung.
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Bleibt der Vermieter untätig trotz klarer Mängelanzeige, hat der Mieter mehrere Möglichkeiten. Neben der Mietminderung (§ 536 BGB) kann auch eine Ersatzvornahme nach § 536a Abs. 2 BGB erfolgen – also die Beauftragung einer Fachfirma auf Kosten des Vermieters, wenn zuvor eine angemessene Frist gesetzt wurde und der Vermieter nicht reagiert hat.
Diese Maßnahmen sollten jedoch nur mit rechtlicher Beratung eingeleitet werden, da eine fehlerhafte Umsetzung zum Verlust von Ansprüchen führen kann. Es lohnt sich, hier keine Risiken einzugehen.
Schadensersatz Rücktritt Mietvertrag – 5 Fakten 👆Zusammenfassung mit Perspektive
Letztlich zeigt der Fall von Herrn Trunk, wie wichtig es ist, die Verantwortung für die Instandhaltung der Mietsache klar zu verstehen. Ein Bodenbelag, der bei Einzug bereits vorhanden war, fällt unter die Verantwortung des Vermieters – selbst dann, wenn er ursprünglich von den Vormietern in Eigenregie verlegt wurde.
Das Mietrecht schützt Mieterinnen und Mieter vor den Folgen handwerklicher Mängel – solange sie richtig vorgehen, gut dokumentieren und ihre Rechte konsequent geltend machen.