Bohrlöcher in Fliesen Mietwohnung: Muss der Vermieter gefragt werden? Wir klären, wann du einfach losbohren darfst – und wann du vorher lieber eine schriftliche Genehmigung einholst.

Bohrlöcher in Mietwohnungen
Zulässigkeit bei Mietgebrauch
Lampe über Spiegel anbringen
Vorhandene Anschlüsse beachten
Wenn im Badezimmer bereits bei Einzug ein Spiegel mit stromführenden Kabeln vorhanden ist, entsteht beim Mieter ein berechtigtes Interesse, dort auch eine funktionale Beleuchtung anzubringen. Der Anschluss allein reicht schließlich nicht aus – ohne Licht bleibt der Raum unvollständig nutzbar. Genau dieser Punkt wird im Mietrecht als „vertragsgemäßer Gebrauch“ verstanden. Der Mieter soll die Wohnung nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch voll nutzen können. Und ja, dazu gehört eine funktionierende Lampe über dem Waschbecken. Aber Vorsicht: Der vorhandene Anschluss bedeutet nicht automatisch, dass man ohne Rücksprache losbohren darf.
Mietgebrauch versus Eingriff
Das deutsche Mietrecht – insbesondere §535 BGB – erlaubt dem Mieter, die Wohnung in einem Zustand zu gebrauchen, wie es üblich ist. Eine Lampe zu montieren gehört dazu. Aber hier wird’s heikel: Sobald eine bauliche Veränderung vorgenommen wird – etwa durch Bohren in Fliesen – bewegen wir uns in einem Graubereich. Ist das noch Gebrauch oder schon ein Eingriff? Die Antwort hängt vom Umfang und der Art der Veränderung ab. Eine punktuelle Bohrung für eine Leuchte kann unter die normale Nutzung fallen, wenn sie fachgerecht und zurückbaufähig ist. Werden hingegen mehrere Löcher willkürlich gesetzt oder Fliesen beschädigt, wird daraus schnell eine unzulässige Veränderung.
Bedeutung baulicher Standard
Nicht jede Mietwohnung entspricht modernem Ausstattungsstandard. Gerade ältere Wohnungen verfügen oft über veraltete Installationen – und hier stellt sich die Frage: Muss der Mieter das akzeptieren oder darf er nachrüsten? Die Rechtsprechung tendiert dazu, Anpassungen zu erlauben, wenn sie dem allgemein anerkannten Wohnstandard dienen. Eine Badleuchte über dem Spiegel zählt mittlerweile dazu. Es geht also nicht um Luxus, sondern um Normalität. Entscheidend ist, dass solche Veränderungen dezent, reversibel und fachgerecht durchgeführt werden.
Unterschied private vs. gewerbliche Räume
Die Nutzungsperspektive macht einen gewaltigen Unterschied. In privaten Wohnungen wird ein höherer Schutzanspruch des Mieters angenommen – schließlich handelt es sich um den Lebensmittelpunkt. Gewerbliche Räume hingegen unterliegen oft anderen Maßstäben. Ein Arztpraxis-Betreiber, der für eine Speziallampe Fliesen anbohrt, wird strenger beurteilt als ein Mieter im Altbau. Auch Mietverträge in gewerblichen Kontexten regeln bauliche Eingriffe oft explizit. In Wohnraummietverhältnissen dagegen bleibt vieles offen – und damit verhandelbar.
Bohren in Fugen oder Fliesen
Technische Voraussetzungen
Bohren in einem gefliesten Badezimmer erfordert mehr als nur einen handelsüblichen Akkubohrer. Es braucht spezielles Werkzeug – und noch viel wichtiger: technisches Verständnis. Wer einfach drauflos bohrt, riskiert Risse, Abplatzungen oder sogar Rohrtreffer. Fliesen bestehen aus sprödem Material, das bei falscher Behandlung schnell bricht. Deshalb: Glasbohrer, niedrige Drehzahl, kein Schlagwerk – das ist das Minimum, was man wissen sollte, bevor man zur Tat schreitet.
Schäden durch falsches Bohren
Ein unsauber gebohrtes Loch kann mehr Schaden verursachen, als man denkt. Abgesprungene Ecken, Haarrisse oder herausgebrochene Kanten sind nicht nur unschön, sondern juristisch relevant. Denn genau hier entscheidet sich, ob der Mieter bei Auszug haftet. Ist der Schaden erkennbar und über das übliche Maß hinausgehend, kann der Vermieter eine Instandsetzung verlangen – auf Kosten des Mieters. Und nein, ein bisschen Silikon über dem Loch zählt nicht als fachgerechte Reparatur.
Keramikarten und Bohrverhalten
Nicht jede Fliese ist gleich. Während einfache Steingutfliesen noch relativ leicht zu bohren sind, stellen Feinsteinzeug oder glasierte Keramik eine ganz andere Herausforderung dar. Je härter die Fliese, desto größer das Risiko von Splittern oder unkontrollierten Rissen. Das erklärt, warum viele Handwerker Bohrungen lieber in die Fuge setzen – auch wenn das nicht immer optisch ideal ist. Mieter sollten sich deshalb im Vorfeld gut informieren, welches Material verbaut wurde.
Wandbeschaffenheit beachten
Was sich hinter der Fliese befindet, ist mindestens genauso wichtig wie die Fliese selbst. Ein Hohlraum? Eine Wasserleitung? Oder doch massiver Beton? Wer diese Fragen nicht klärt, bohrt wortwörtlich ins Blaue. Und das kann nicht nur teuer, sondern auch gefährlich werden. Manche Altbauten haben keinerlei Schutzschicht hinter den Fliesen, wodurch selbst ein kleiner Bohrfehler zu Folgeschäden führen kann. Hier hilft nur eines: klopfen, messen, nachdenken – und im Zweifel lieber den Fachmann holen.
Fliesenalter und Materialspannung
Je älter eine Fliese ist, desto brüchiger wird sie. Das liegt an der Spannungsveränderung im Material über die Jahre – insbesondere bei Temperatur- und Feuchtigkeitswechseln im Bad. Wer denkt, eine 30 Jahre alte Fliese lässt sich genauso bohren wie eine neue, irrt sich gewaltig. Alte Fliesen können sogar unter leichtem Druck splittern, obwohl die Oberfläche intakt aussieht. Deshalb ist bei Renovierungen in älteren Wohnungen höchste Vorsicht geboten. Und nein, ein „gutes Auge“ reicht dafür nicht aus.
Vertragsauslegung und Graubereiche
Individual- oder Formularvertrag
Einfluss auf Bohrgenehmigung
Ob das Bohren in Fliesen erlaubt ist, hängt nicht nur vom gesunden Menschenverstand ab – sondern oft vom Kleingedruckten im Mietvertrag. Bei einem individuell ausgehandelten Vertrag hat der Mieter möglicherweise mehr Spielraum, während Formularverträge häufig standardisierte Einschränkungen enthalten. Entscheidend ist also, ob die Passage zur Wandveränderung konkret formuliert ist. Fehlt sie, bleibt Interpretationsspielraum – zugunsten des Mieters, sofern er nicht grob fahrlässig handelt.
Klauseln zur Wandveränderung
Viele Mietverträge enthalten pauschale Klauseln wie „bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters“. Was aber zählt als bauliche Veränderung? Ein gebohrtes Loch in der Wand? Oder erst ein durchgehender Kabelkanal? Die Rechtsprechung ist hier nicht eindeutig. Dennoch zeigt sich ein Trend: Einzelfallbewertung ist alles. Wenn die Klausel zu unbestimmt ist, kann sie sogar unwirksam sein – das hat der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt.
Unschärfen im Mietvertrag
Fehlende Regelung interpretieren
Wenn der Mietvertrag keine klare Aussage zur Anbringung von Leuchten oder Bohrungen enthält, muss im Zweifel zugunsten des Mieters entschieden werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Mieter die Wohnung im Rahmen des „vertragsgemäßen Gebrauchs“ nutzen darf (§535 BGB). Und dazu gehört, wie bereits erläutert, auch das Anbringen einer Badezimmerleuchte. Wichtig ist jedoch: Der Mieter darf keine irreversiblen Schäden hinterlassen.
Mündliche Absprachen dokumentieren
Ein Klassiker in der Mietpraxis: „Der Vermieter hat gesagt, das sei okay.“ Mündliche Zusagen können durchaus bindend sein – aber nur, wenn sie beweisbar sind. Daher sollte jede mündliche Erlaubnis, besonders bei baulichen Eingriffen, schriftlich bestätigt werden. Ein kurzer Satz per E-Mail kann im Ernstfall bares Geld sparen. Und das Verhältnis zum Vermieter verbessert es auch – zumindest meistens.
Vertragsfreiheit des Mieters
Im Spannungsfeld zwischen Gebrauch und Veränderung steht dem Mieter ein gewisses Maß an Vertragsfreiheit zu. Heißt: Solange keine substanziellen Schäden entstehen und der Eingriff zurückgebaut werden kann, darf er die Wohnung funktional anpassen. Das gilt besonders, wenn technische Voraussetzungen – wie Kabel – bereits vorhanden sind. Doch Freiheit endet da, wo der Schaden beginnt.
Beispiele aus Mietrechtsurteilen
Die Gerichte haben sich schon oft mit der Frage beschäftigt, ob ein Bohrloch in der Fliese noch normal oder bereits unzulässig ist. In einem Urteil des AG Berlin wurde entschieden, dass einzelne Bohrlöcher im Bad für Leuchten als zulässig gelten, solange die Fliese nicht beschädigt wird. In einem anderen Fall musste ein Mieter zahlen, weil er ohne Rücksprache mehrere Dübellöcher gesetzt hatte – trotz vorhandener Leuchte. Solche Entscheidungen zeigen: Es kommt auf Details an.
Rückbau und Auszugspflichten
Was ist beim Auszug zu beachten?
Rückbaupflicht bei Bohrlöchern
Wann keine Pflicht besteht
Manchmal fragt man sich beim Kofferpacken: „Muss ich wirklich alle Spuren beseitigen?“ Die Antwort: Nicht immer. Wenn ein Bohrloch eindeutig dem vertragsgemäßen Gebrauch diente, zum Beispiel für eine Badleuchte an vorgesehener Stelle, besteht keine Rückbaupflicht. Das hat auch der BGH in mehreren Urteilen durchblicken lassen. Entscheidend ist, ob die Bohrung notwendig und fachgerecht ausgeführt wurde. War sie es, darf sie bleiben – es sei denn, der Mietvertrag regelt es ausdrücklich anders.
Bedeutung “vertragsgemäßer Gebrauch”
Der Begriff „vertragsgemäßer Gebrauch“ taucht im Mietrecht immer wieder auf, wirkt aber oft wie eine graue Wolke. Konkret heißt das: Der Mieter darf die Wohnung so nutzen, wie es allgemein üblich ist. Das Anbringen von Lampen, Spiegeln oder Handtuchhaltern gehört dazu – und manchmal eben auch ein Bohrloch. Solange diese Eingriffe nicht den Zustand der Wohnung dauerhaft verändern oder beschädigen, fällt das nicht unter Rückbaupflicht. Es ist vielmehr gelebte Wohnrealität.
Unterschiede nach Zimmern
Nicht jeder Raum wird vom Gesetz gleichbehandelt. Was im Badezimmer akzeptiert wird, kann im Wohnzimmer anders aussehen. Im Flur mag eine zusätzliche Garderobenbohrung völlig in Ordnung sein, während im Schlafzimmer mehrere Dübellöcher für ein TV-Wandmodul kritisch werden können. Gerichte beurteilen Rückbauforderungen oft raumbezogen. Dabei spielt auch die Sichtbarkeit eine Rolle: Ein Loch hinter einem Schrank wiegt weniger schwer als eines auf Augenhöhe im Fliesenspiegel.
Beurteilung durch Sachverständige
Wenn es zum Streitfall kommt, entscheiden oft nicht der Mieter oder Vermieter, sondern Gutachter. Sachverständige prüfen dann, ob das Bohrloch eine bloße Nutzungsspur oder eine Substanzverletzung darstellt. Sie bewerten Materialschäden, Tiefenbohrung, Bruchlinien oder Farbabweichungen. Ihre Einschätzung kann vor Gericht den Ausschlag geben. Deshalb ist es für Mieter sinnvoll, bei aufwendigen Bohrungen Fotos oder Videos vom Zustand vor dem Auszug zu sichern – rein zur Absicherung.
Übergabeprotokoll vorbereiten
Ein gut vorbereitetes Übergabeprotokoll ist nicht nur bürokratischer Kram, sondern Schutzschild. Denn alles, was schriftlich dokumentiert ist – inklusive vorhandener Bohrlöcher –, kann später nicht einfach abgestritten werden. Wichtig ist, dass beide Parteien das Protokoll unterschreiben und idealerweise auch Fotos beifügen. Damit lassen sich viele Diskussionen im Keim ersticken. Vor allem bei älteren Mietverhältnissen, wo über die Jahre einiges verändert wurde, hilft ein klarer Statusbericht enorm.
Erkennbare Schäden dokumentieren
Nicht jedes Bohrloch ist automatisch ein Schaden – aber sobald Abplatzungen, Risse oder Farbunterschiede sichtbar sind, sollte man das ernst nehmen. Auch hier gilt: dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren. Wer solche Stellen vor Auszug fotografiert oder im Protokoll vermerkt, kann später belegen, ob sie bereits vorhanden waren oder durch unsachgemäßen Rückbau entstanden sind. Viele Mieter merken zu spät, dass ihre eigenen Reparaturversuche das Problem eher verschlimmert haben.
Austausch beschädigter Fliesen
Originalfliesen nicht verfügbar
Ein echtes Problem tritt oft erst bei der Reparatur zutage: Die Originalfliese ist nicht mehr auffindbar. Vielleicht wurde sie vor 20 Jahren produziert, längst aus dem Sortiment genommen. Und dann? Muss man das ganze Bad neu fliesen? In der Regel nicht. Gerichte verlangen keinen Komplettaustausch, wenn die Beschädigung lokal begrenzt ist. Der Mieter muss zwar für einen Ersatz sorgen – aber nur im Rahmen des Zumutbaren. Die Unverfügbarkeit entbindet ihn also nicht, schränkt aber die Erwartung ein.
Optische Angleichung ausreichend
Was zählt, ist nicht die absolute Identität, sondern die optische Verträglichkeit. Das bedeutet: Eine Ersatzfliese muss nicht exakt gleich aussehen, sondern so ähnlich, dass sie im Gesamtbild nicht negativ auffällt. Kleine Farb- oder Glanzabweichungen werden in der Regel akzeptiert. Solange der Raum seinen ästhetischen Gesamteindruck bewahrt, ist der Austausch ausreichend. Einige Vermieter übertreiben hier – und genau dann lohnt es sich, auf gängige Gerichtsurteile zu verweisen.
Kostenübernahme durch Mieter
Wenn der Schaden durch den Mieter verursacht wurde – etwa durch unsachgemäßes Bohren –, trägt er die Kosten. Punkt. Das umfasst nicht nur das Material, sondern auch die Handwerkerkosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter handwerklich geschickt war oder nicht: Der Vorsatz oder das Risiko liegt bei ihm. Nur wenn der Schaden bereits vorher bestand oder durch Baumängel begünstigt wurde, kann eine Mitschuld des Vermieters entstehen. Aber das muss man erstmal nachweisen können.
Fallbeispiele aus der Praxis
Ein klassischer Fall: Ein Mieter montierte ein Regal im Badezimmer und beschädigte dabei eine Fliese. Bei Auszug ersetzte er sie selbst – aber mit einem deutlich helleren Modell. Der Vermieter klagte. Das Amtsgericht wies die Klage ab: Die Ersatzfliese war sichtbar, aber nicht störend. In einem anderen Fall hingegen musste ein Mieter zahlen, weil seine selbst geklebte Reparaturfliese nach drei Wochen wieder abfiel. Der Unterschied? Qualität und Dauerhaftigkeit der Ausführung. Es lohnt sich also, nicht nur zu handeln – sondern auch richtig.
Vermieterseitige Forderungen
Grenzen der Erstattungspflicht
Beweispflicht beim Vermieter
Wer etwas fordert, muss es beweisen. Klingt logisch – ist aber oft ein Streitpunkt. Wenn der Vermieter beim Auszug behauptet, bestimmte Schäden seien durch den Mieter entstanden, trägt er die Beweislast. Kann er nicht nachweisen, dass der Schaden nicht bereits vorher vorhanden war, hat er schlechte Karten. Deshalb ist es auch für ihn klug, bei Einzug ein ausführliches Übergabeprotokoll zu erstellen. Fehlt dieses, stehen viele Vermieter mit leeren Händen da – trotz sichtbarer Schäden.
Übermäßiger Verschleiß?
Nicht jede Veränderung durch den Mieter ist automatisch ein Schaden. Das Gesetz (§538 BGB) schützt den Mieter vor Ersatzforderungen, wenn es sich um „normale Abnutzung“ handelt. Aber was ist normal? Drei Bohrlöcher über dem Spiegel? Vielleicht. Zehn quer über die Wand verteilt? Wahrscheinlich nicht. Übermäßiger Verschleiß wird angenommen, wenn der Zustand der Wohnung über das übliche Maß hinaus belastet ist. Auch hier hilft der Blick auf Urteile – denn die Grenzen sind fließend.
Reparatur statt Neuverlegung
Vermieter wünschen sich oft die perfekte Wohnung zurück – aber das steht ihnen nicht immer zu. Wenn ein Fliesenschaden reparabel ist, etwa durch fachgerechtes Verfüllen oder Austausch einer Einzelplatte, kann der Mieter diese Lösung wählen. Eine komplette Neuverlegung wäre unverhältnismäßig – und wird von Gerichten meist abgelehnt. Die Zumutbarkeit der Maßnahme ist ausschlaggebend. Und ja, manchmal reicht eine kleine Reparatur völlig aus, auch wenn der Vermieter lieber das ganze Bad neu hätte.
Bagatellgrenze bei Kleinschäden
Und jetzt kommt die gute Nachricht für Mieter: Es gibt eine Bagatellgrenze. Kleine Schäden, die optisch kaum auffallen oder technisch keine Funktion beeinträchtigen, müssen nicht zwingend ersetzt werden. Ob es sich dabei um ein einzelnes, kaum sichtbares Bohrloch handelt oder um eine minimale Verfärbung – entscheidend ist die Erheblichkeit. Gerichte fordern hier Augenmaß. Ein Millimeterloch in der Fliese ist nicht dasselbe wie ein Riss über die ganze Wand. Zum Glück sehen das viele Richter genauso.
Geruchs- und Lärmbelästigung: Mietminderung möglich? 👆Rechtliche Einordnung und Praxis
Mietrechtliche Grundlagen
§535 BGB und Gebrauchsüberlassung
Grundpflichten Vermieter
Laut §535 BGB verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu überlassen – und zwar in einem Zustand, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Das bedeutet mehr als nur vier Wände: Die Wohnung muss funktional und alltagstauglich nutzbar sein. Dazu zählt im Badezimmer auch eine Stromversorgung für Beleuchtung. Wenn also eine Lampe über dem Spiegel technisch vorgesehen ist, muss die bauliche Nutzung möglich sein – sonst wird gegen diese Grundpflicht verstoßen. Und genau hier beginnt der rechtliche Spielraum für Mieter.
Nutzungsmöglichkeiten Mieter
Die Nutzungsmöglichkeiten des Mieters umfassen weit mehr als bloßes Wohnen. Es geht um die praktische Gestaltung des Lebensraums. Dazu gehört das Anbringen von Leuchten, Regalen oder Spiegeln – solange diese Maßnahmen im Rahmen bleiben. Der Mieter darf eingreifen, wenn es für die wohnliche Nutzung erforderlich ist. Doch wo hört Nutzung auf und wo beginnt Veränderung? Die Antwort liegt oft im Detail – und in der Frage, ob sich der Eingriff wieder rückgängig machen lässt, ohne die Substanz zu beschädigen.
§538 BGB und normale Abnutzung
Wann ist ein Schaden „normal“?
§538 BGB schützt den Mieter vor Ersatzpflichten, wenn Schäden durch „vertragsgemäßen Gebrauch“ entstehen. Aber was genau ist „normal“? Ein einzelnes Bohrloch über dem Waschbecken für eine Leuchte – juristisch unproblematisch. Mehrere tiefe Löcher in Fliesen, ohne erkennbare Funktion – kritisch. Normale Abnutzung ist das, was bei üblicher Nutzung zu erwarten ist. Sobald jedoch eine optische Beeinträchtigung oder eine technische Beschädigung hinzukommt, kann daraus ein Schaden mit Konsequenzen werden.
BGH-Urteile zu Bohrlöchern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in mehreren Urteilen mit Bohrlöchern beschäftigt. Besonders relevant: Ein Urteil aus dem Jahr 2004 entschied, dass einzelne, zweckgebundene Bohrlöcher zur Anbringung von Lampen oder Handtuchhaltern nicht rückgebaut werden müssen – sofern sie fachgerecht gesetzt wurden. In einem anderen Urteil wurde jedoch festgestellt, dass sichtbare Schäden oder übermäßige Bohrungen eine Erstattungspflicht auslösen. Die Rechtsprechung orientiert sich stets am Einzelfall und berücksichtigt auch den optischen Gesamteindruck.
Tipps für Mieter
Richtig bohren im Bad
Schutz vor Fliesenbruch
Fliesen sind empfindlich – besonders an Kanten oder bei Spannung im Material. Wer hier unvorsichtig bohrt, riskiert Sprünge oder Abplatzungen. Um das zu vermeiden, sollte man nicht mit voller Kraft vorgehen. Stattdessen hilft es, das Bohrloch vorher mit Klebeband zu sichern, den Bohrer langsam anzusetzen und gleichmäßigen Druck auszuüben. Auch das Vermeiden von Schlagbohrern ist essenziell. Wer unsicher ist, sollte sich nicht scheuen, professionelle Hilfe zu holen – denn gebrochene Fliesen können teuer werden.
Verwendung passender Dübel
Die Auswahl des richtigen Dübels ist keine Nebensache. Für Fliesenwände sind spezielle Hohlraumdübel oder Nylonvarianten mit Spreizwirkung empfehlenswert. Diese sorgen für Halt, ohne unnötigen Druck auf die Keramik auszuüben. Ein zu großer oder zu harter Dübel kann das Material beschädigen. Viele Baumärkte bieten mittlerweile auch Beratung oder Sets speziell für Badmontage an. Wer darauf achtet, spart sich später Ärger – und dem Vermieter Erklärungsversuche.
Feuchtigkeit und Isolierung
Das Badezimmer ist ein Ort mit hoher Luftfeuchtigkeit – und genau das stellt besondere Anforderungen an jede Bohrung. Ohne die richtige Isolierung kann Feuchtigkeit durch das Bohrloch in die Wand eindringen. Die Folge: Schimmel, Stockflecken, beschädigter Putz. Deshalb sollten alle Bohrlöcher nach der Montage sorgfältig versiegelt werden – mit Silikon oder speziellem Dichtmaterial. Das schützt nicht nur die Bausubstanz, sondern auch das eigene Portemonnaie im Streitfall.
Fachgerechtes Verspachteln
Beim Auszug geht es oft ums Detail – besonders wenn Bohrlöcher sichtbar bleiben. Eine laienhafte Spachtelmasse aus dem Discounter ist hier keine Lösung. Stattdessen sollte man zu hochwertigen Produkten greifen und auf die korrekte Anwendung achten. Die Füllung muss eben, trocken und farblich angepasst sein. Denn viele Vermieter argumentieren nicht gegen das Bohrloch selbst, sondern gegen dessen sichtbare Spuren. Wer hier ordentlich arbeitet, hat einen Trumpf in der Hand.
Kommunikation mit dem Vermieter
Vorabklärung empfohlen
Bevor man zur Bohrmaschine greift, lohnt sich ein kurzes Gespräch mit dem Vermieter. Oft reicht ein Anruf oder eine E-Mail, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Vor allem bei Mietverträgen mit unklaren Regelungen kann eine vorherige Absprache helfen. Der Vermieter fühlt sich ernst genommen – und der Mieter ist auf der sicheren Seite. Diese kleine Geste schafft Vertrauen, spart Zeit und kann im Ernstfall entscheidend sein.
Schriftliche Erlaubnis einholen
Noch besser als ein Gespräch ist eine schriftliche Zustimmung – auch per E-Mail gültig. Besonders bei größeren Maßnahmen oder in besonders empfindlichen Bereichen wie dem Badezimmer, schützt ein solcher Nachweis im Zweifel vor finanziellen Folgen. Wenn der Vermieter seine Zustimmung gibt, sollte er genau angeben, was erlaubt ist. So entstehen klare Verhältnisse – für beide Seiten.
Dokumentation der Montage
Viele Streitigkeiten entstehen, weil nicht klar ist, wie und wann eine Veränderung vorgenommen wurde. Wer den Montageprozess mit Fotos oder Videos dokumentiert, hat später einen entscheidenden Vorteil. Im Übergabeprotokoll kann man auf diese Aufnahmen verweisen und damit belegen, dass alles fachgerecht, vorsichtig und im Rahmen des Erlaubten ablief. Dokumentation bedeutet hier: Schutzschild statt Misstrauen.
Streitvermeidung durch Transparenz
Eine offene Kommunikation schafft Vertrauen – und verhindert Konflikte. Wer ehrlich informiert, was, wann und warum er etwas anbringen möchte, nimmt dem Vermieter den Wind aus den Segeln. Gerade bei längerfristigen Mietverhältnissen zahlt sich Transparenz aus. Denn am Ende wollen beide Parteien dasselbe: eine funktionierende Wohnung und ein faires Miteinander. Und das beginnt mit einem offenen Wort.
Vermittlung durch Mietverein
Wenn’s doch mal knallt, hilft oft ein neutraler Dritter. Mietervereine bieten rechtliche Beratung, Vermittlungsgespräche und sogar Vertretung im Streitfall an. Sie kennen die gängige Rechtsprechung, wissen, wie Vermieter ticken, und können mit ruhigem Ton deeskalieren. Wer Mitglied ist, hat nicht nur juristische Rückendeckung – sondern oft auch schneller eine Lösung. Vor allem bei Fragen rund um Bohrlöcher, Rückbau und Schadenersatz lohnt sich der Gang zum Verein.
Maklerprovision ohne Alleinauftrag – Wenn der Makler trotzdem kassieren wil 👆Fazit
Die Frage, ob man Bohrlöcher in Fliesen in Mietwohnungen ohne Erlaubnis setzen darf, lässt sich nicht pauschal beantworten – aber mit gesundem Menschenverstand und einem Blick ins Mietrecht kommt man erstaunlich weit. Wer sich an technische Regeln hält, Schäden vermeidet und den „vertragsgemäßen Gebrauch“ beachtet, hat in der Regel wenig zu befürchten. Besonders wichtig ist jedoch die Kommunikation mit dem Vermieter – am besten schriftlich. Denn klar geregelte Verhältnisse sorgen für ein gutes Mietverhältnis und ersparen später Ärger und Kosten. In diesem Sinne: besser dreimal messen – und einmal sauber bohren.
Vermieter benennt Maler bei Auszug – Klausel ungültig? 👆FAQ
Muss ich bei Bohrlöchern in Fliesen meinen Vermieter vorher fragen?
Wenn die Maßnahme geringfügig ist und im Rahmen des normalen Gebrauchs erfolgt, brauchst du in der Regel keine Erlaubnis. Aber Vorsicht: Bei mehreren Bohrlöchern oder empfindlichen Oberflächen kann eine Rücksprache sinnvoll sein – besonders bei Fliesen in Mietwohnungen.
Gilt ein Bohrloch als Schaden oder normale Abnutzung?
Einzelne, fachgerecht gesetzte Bohrlöcher gelten in vielen Fällen als normale Abnutzung. Wenn jedoch Fliesen beschädigt werden oder mehrere Löcher unnötig gesetzt werden, kann es als Schaden gewertet werden – mit entsprechenden Konsequenzen beim Auszug.
Was tun, wenn die Originalfliese nicht mehr verfügbar ist?
Du musst nicht das ganze Bad neu fliesen. Eine optisch ähnliche Ersatzfliese reicht in den meisten Fällen aus. Wichtig ist nur, dass die Abweichung nicht störend wirkt. Gerichte erkennen die Unverfügbarkeit meist als mildernden Umstand an.
Muss ich Bohrlöcher vor dem Auszug verspachteln?
Das hängt vom Zustand und der Sichtbarkeit ab. Kleinere, unauffällige Löcher kannst du mit hochwertigen Spachtelmassen schließen. Wichtig ist, dass keine sichtbaren Schäden oder Farbabweichungen zurückbleiben – sonst kann der Vermieter Nachbesserung verlangen.
Kann der Vermieter pauschal verbieten, in Fliesen zu bohren?
Nein, pauschale Verbote ohne Einzelfallbetrachtung sind laut BGH unwirksam. Der Mieter darf die Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs anpassen – und das umfasst unter bestimmten Umständen auch Bohrlöcher in Fliesen in Mietwohnungen.
Was zählt als übermäßiger Verschleiß?
Wenn die Wohnung deutlich über das übliche Maß hinaus beansprucht wurde – etwa durch viele sichtbare Dübellöcher oder beschädigte Fliesen – spricht man von übermäßigem Verschleiß. In solchen Fällen kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.
Was sagt das Gesetz zu Bohrlöchern?
§535 BGB regelt den vertragsgemäßen Gebrauch, §538 schützt den Mieter bei normaler Abnutzung. Beide Paragrafen bilden die Grundlage für die Bewertung von Bohrlöchern – ob sie zulässig sind oder rückgebaut werden müssen, hängt stark vom Einzelfall ab.
Sollte ich Bohrungen dokumentieren?
Ja, unbedingt. Fotos vom Zustand vor und nach der Bohrung können später im Streitfall helfen – besonders wenn der Vermieter etwas anderes behauptet. Dokumentation schützt dich und schafft Transparenz.
Wie reagiere ich bei Streit mit dem Vermieter?
Versuche zuerst eine ruhige, sachliche Klärung. Falls das nichts bringt, hilft oft ein Mieterverein weiter. Dort bekommst du rechtliche Unterstützung, Vermittlung und im Ernstfall sogar juristischen Beistand – besonders hilfreich bei Diskussionen über Bohrlöcher.
Zählt eine mündliche Erlaubnis?
Grundsätzlich ja – aber sie ist schwer beweisbar. Deshalb solltest du dir die Zustimmung des Vermieters immer schriftlich geben lassen, idealerweise per E-Mail. So bist du auf der sicheren Seite.
Sonderkündigung des Mietvertrags wegen Gewalt durch Ex-Partner 👆