Bei einem Mietverhältnis ohne Mietvertrag gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Erfahre, was laut § 573c BGB wichtig ist.

Langjährige Mietverhältnisse ohne Vertrag
In der Realität kommt es häufiger vor, als man denkt: Zwei Parteien einigen sich mündlich auf eine Wohnung, der Einzug erfolgt, die Miete wird pünktlich gezahlt – aber ein schriftlicher Mietvertrag? Fehlanzeige. Genau in so einem Fall befindet sich auch Frau K., die seit über sieben Jahren in ihrer Wohnung lebt. Es gab nie ein formelles Schriftstück, beide Seiten haben sich auf Vertrauen verlassen. Doch nun möchte sie ausziehen und fragt sich: Welche Kündigungsfrist gilt überhaupt, wenn kein Mietvertrag existiert?
Diese Unsicherheit ist verständlich. Schließlich regeln Verträge im Normalfall genau solche Details – ohne sie bleibt der Blick ins Gesetz die einzige Orientierung. Und tatsächlich liefert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auch hier eine klare Grundlage, insbesondere mit § 573c.
Gesetzliche Regelung bei vertragslosem Mietverhältnis
Ohne schriftlichen Mietvertrag greifen automatisch die gesetzlichen Vorgaben. Das bedeutet: Die Kündigungsfrist ist im BGB festgelegt.
§ 573c BGB – Grundlegende Fristen
Gemäß § 573c Abs. 1 BGB muss die Kündigung des Mieters spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Diese Regelung gilt auch dann, wenn nie ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen wurde.
Keine Verlängerung für Mieter
Ein interessanter Punkt: Anders als beim Vermieter, dessen Kündigungsfrist sich nach Mietdauer verlängern kann, bleibt die Kündigungsfrist für Mieter konstant bei drei Monaten – unabhängig davon, ob sie drei Jahre oder drei Jahrzehnte in der Wohnung leben. Diese Gleichbehandlung wurde durch eine Gesetzesänderung zum 1. September 2001 eingeführt.
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Auch ohne Vertrag sollte die Kündigung schriftlich erfolgen. Dabei ist ein formloses Schreiben mit eindeutiger Aussage ausreichend – also z. B. „Hiermit kündige ich das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
Zugangsnachweis beachten
Damit die Kündigungsfrist tatsächlich zu laufen beginnt, muss das Schreiben dem Vermieter nachweislich zugehen. Im Idealfall per Einwurfeinschreiben oder Übergabe gegen Unterschrift – das gibt im Zweifel Sicherheit.
Kein Sonderrecht durch fehlenden Vertrag
Ein häufiger Irrtum: Manche Mieter glauben, dass bei fehlendem Vertrag auch die Kündigungsfrist entfällt oder verkürzt ist. Das ist jedoch falsch – die gesetzlichen Regelungen gelten vollumfänglich, der Mietvertrag besteht rechtlich gesehen auch ohne Papierform.
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Nicht immer läuft die Kündigung reibungslos. Manche Vermieter behaupten, es habe „andere Absprachen“ gegeben oder stellen plötzlich Forderungen zur Mindestmietdauer auf.
Beweislast liegt beim Vermieter
Wichtig: Ohne schriftliche Vereinbarung ist der Vermieter in der Pflicht, abweichende Regelungen zu beweisen. Gibt es keine Belege, zählt das Gesetz – und das schützt in diesem Fall klar die Mieterposition.
Rücksprache mit Mieterschutzbund
Wer unsicher ist oder mit Widerstand des Vermieters rechnet, sollte sich rechtzeitig an den Mieterschutzbund wenden. Hier bekommt man juristisch fundierte Hilfe – oft kostenlos oder gegen geringe Beiträge.
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Etwas komplexer wird es, wenn nicht der Mieter kündigt, sondern der Vermieter. Denn hier gelten strengere Regeln – insbesondere was die Kündigungsgründe betrifft.
Kündigungsschutz auch ohne Vertrag
Laut § 573 BGB braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse, z. B. Eigenbedarf. Ohne diesen kann er nicht wirksam kündigen – selbst wenn kein Vertrag vorliegt. Das Mietverhältnis ist also durch das Gesetz umfassend geschützt.
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Wenn du in einem Mietverhältnis ohne schriftlichen Vertrag wohnst, gilt:
Kündigungsfrist: Immer 3 Monate
Unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses kannst du mit einer Frist von drei Monaten kündigen – gerechnet ab dem Zugang der Kündigung beim Vermieter bis zum Ablauf des übernächsten Monats.
Schriftlich kündigen, Nachweis sichern
Auch wenn kein Vertrag existiert, muss die Kündigung schriftlich erfolgen und der Zugang nachweisbar sein.
Gesetzlicher Schutz bleibt bestehen
Ob mit oder ohne Papier: Dein Mietverhältnis ist vollwertig und durch das BGB geschützt. Du kannst jederzeit kündigen – ohne Extrabedingungen oder Sonderfristen.
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Ein Mietverhältnis ohne schriftlichen Vertrag wirkt im Alltag vielleicht formlos, ist rechtlich aber genauso bindend wie ein schriftlich fixierter Mietvertrag. Die Kündigungsfrist ohne Mietvertrag beträgt laut § 573c BGB für Mieter stets drei Monate – daran ändert auch ein langer Mietzeitraum nichts. Wer kündigen möchte, sollte dies schriftlich und nachweisbar tun. Besonders beruhigend: Auch ohne Vertrag gilt der volle Kündigungsschutz. Die gesetzlichen Regelungen sichern somit Fairness und Klarheit – ganz gleich, ob ein Dokument existiert oder nicht.
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Was ist die gesetzliche Kündigungsfrist ohne Mietvertrag?
Die gesetzliche Kündigungsfrist ohne Mietvertrag beträgt drei Monate und richtet sich nach § 573c BGB.
Gilt der Kündigungsschutz auch ohne Mietvertrag?
Ja, auch ohne schriftlichen Vertrag genießen Mieter vollen Kündigungsschutz nach § 573 BGB.
Kann der Vermieter einfach eine kürzere Frist festlegen?
Nein. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt immer die gesetzliche Kündigungsfrist, die für Mieter drei Monate beträgt.
Muss ich schriftlich kündigen, auch wenn kein Vertrag vorliegt?
Unbedingt. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich und nachweisbar beim Vermieter eingehen.
Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Vermieter – also dem Tag, an dem er das Schreiben erhält.
Kann ich früher ausziehen, wenn kein Vertrag besteht?
Nur wenn der Vermieter zustimmt. Ansonsten bleibt die Kündigungsfrist ohne Mietvertrag bei drei Monaten.
Gilt die Kündigungsfrist auch, wenn ich schon viele Jahre wohne?
Ja. Auch nach mehreren Jahren Mietdauer bleibt die Kündigungsfrist ohne Mietvertrag unverändert bei drei Monaten.
Kann der Vermieter mündliche Sonderabsprachen geltend machen?
Nur wenn er sie beweisen kann. Ohne schriftliche Belege greift das Gesetz – und das schützt den Mieter.
Wie kann ich den Zugang der Kündigung belegen?
Am besten durch Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe mit Unterschrift. Das gibt rechtliche Sicherheit.
Was passiert, wenn der Vermieter widerspricht?
Dann solltest du dich an den Mieterschutzbund oder einen Anwalt wenden. Die Kündigungsfrist ohne Mietvertrag bleibt dennoch rechtskräftig.
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