Mietkündigung mündlich vereinbart

Mietkündigung mündlich vereinbart – was gilt wirklich? In diesem Fallbeispiel zeigen wir, warum nur ein Gespräch teuer werden kann – und wie Sie sich rechtlich absichern.

Mietkündigung mündlich vereinbart

Kündigung nach Zusage: Ein typischer Fall

Manchmal klingt alles so einfach. Ein freundliches Gespräch in der Küche, ein Lächeln, ein Kopfnicken – und schon glaubt man, alles sei geregelt. So war es auch bei einem Mieter aus Köln, der bereits 1999 in eine kleine Wohnung einzog. Der Mietvertrag: unbefristet, mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von drei Monaten. Doch die Vermieterin versicherte ihm mehrfach, dass „ein Monat vollkommen ausreicht“. Die Wohnung sei ohnehin „immer schnell wieder vermietet“. Klingt unkompliziert? Dachte er auch.

Drei Monate vor seinem geplanten Auszug informierte er die Vermieterin, dass er bald in eine andere Stadt ziehen könnte – beruflich. Nach einer Zusage vom neuen Arbeitgeber kündigte er tatsächlich. Mündlich, wie zuvor besprochen. Doch dann kam die Überraschung: Die Vermieterin verlangte plötzlich eine zusätzliche Monatsmiete. Die Wohnung sei doch nicht so leicht weiterzuvermieten.

Was war geschehen? Und welche Rechte hat man eigentlich, wenn nur ein mündliches Versprechen im Raum steht?

Gesetzliche Kündigungsfrist einhalten

§ 573c BGB als rechtliche Grundlage

Laut § 573c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die Kündigungsfrist für Mieter grundsätzlich drei Monate. Diese Frist ist gesetzlich geregelt und kann in Mietverträgen grundsätzlich nicht zum Nachteil des Mieters verlängert, sehr wohl aber verkürzt werden – aber nur schriftlich und ausdrücklich.

Eine bloße mündliche Aussage, selbst wenn sie mehrfach wiederholt wurde, ersetzt keine vertragliche Regelung. Ohne schriftlichen Nachweis hat der Mieter in solchen Fällen kaum Chancen, sich auf eine abweichende Frist zu berufen.

Warum die mündliche Absprache oft nicht ausreicht

Gerichte verlangen bei Streitigkeiten rund um mündliche Zusagen einen klaren Nachweis – beispielsweise in Form von Zeugen. Gibt es diesen nicht, wird stets auf den schriftlichen Vertrag zurückgegriffen. Das bedeutet: Wenn in Ihrem Mietvertrag eine dreimonatige Kündigungsfrist steht, dann gilt diese – Punkt. Auch dann, wenn Sie sich noch so sicher sind, dass „etwas anderes besprochen wurde“.

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Konkrete Folgen für den Mieter

Zahlungsforderung trotz Auszug

Im beschriebenen Fall musste der Mieter eine weitere Monatsmiete zahlen, obwohl er schon ausgezogen war. Juristisch gesehen war er nämlich noch immer in einem gültigen Mietverhältnis – denn die gesetzliche Kündigungsfrist war nicht eingehalten worden.

Das zeigt, wie teuer ein vermeintlich harmloses Gespräch werden kann.

Kein Anspruch auf mündliche Kulanz

Auch wenn die Vermieterin in der Vergangenheit flexibel war oder andere Mieter früher gehen ließ – rechtlich hat das keinerlei Bedeutung für den aktuellen Fall. Jeder Kündigungsvorgang ist für sich zu betrachten, und mündliche Absprachen sind im Streitfall schlicht nicht beweisbar.

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Wie man sich rechtlich absichert

Immer schriftlich kündigen

Ganz egal, was gesagt wird – eine Kündigung gehört immer schriftlich abgegeben, idealerweise per Einwurfeinschreiben. Denn nur so lässt sich später belegen, wann die Kündigung zugegangen ist und welche Frist einzuhalten war.

Vertragsänderung nur schriftlich

Falls tatsächlich eine kürzere Kündigungsfrist gelten soll, muss dies explizit im Mietvertrag vereinbart oder per Zusatzvereinbarung dokumentiert sein. Auch E-Mail-Verkehr kann hilfreich sein, muss aber eindeutig formuliert sein und im Idealfall beidseitig bestätigt werden.

Zeugen können helfen

Falls es doch einmal zur mündlichen Absprache kommt, achten Sie darauf, dass eine dritte Person anwesend ist. Ein Zeuge, der die Situation neutral bestätigen kann, stärkt im Ernstfall Ihre Position.

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Handlungsmöglichkeiten bei Streit

Rücksprache suchen

Bevor man rechtlich vorgeht, sollte man immer das Gespräch suchen. Vielleicht lässt sich die Vermieterin auf eine faire Lösung ein, etwa eine Ratenzahlung oder eine einvernehmliche Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt.

Rechtliche Einschätzung einholen

Wenn keine Einigung möglich ist, lohnt sich eine Beratung beim Mieterverein oder bei einem Fachanwalt für Mietrecht. Viele bieten eine Erstberatung für kleines Geld an – und das kann am Ende teure Fehlentscheidungen vermeiden helfen.

Schaden begrenzen

In manchen Fällen lässt sich durch schnelles Handeln noch etwas retten – etwa durch Nachreichen der schriftlichen Kündigung oder durch Suche eines Nachmieters. Auch wenn die rechtliche Verpflichtung bleibt, kann ein kooperativer Umgang mit dem Vermieter helfen, die Sache nicht eskalieren zu lassen.

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Versteckte Stolperfallen im Alltag

Gut gemeint ist nicht gut genug

Oft liegt der Fehler nicht im bösen Willen, sondern im Vertrauen. Doch gerade bei Mietverhältnissen, die über viele Jahre bestehen, schleichen sich informelle Routinen ein. „Wir machen das schon irgendwie“ klingt gut, ist aber vor Gericht wertlos.

Alte Verträge, neue Probleme

Besonders bei alten Mietverträgen, die noch vor Jahrzehnten geschlossen wurden, fehlen oft klare Regelungen oder Anpassungen an heutige Gesetzeslagen. Das birgt zusätzliches Risiko – und ein Gespräch mit einem Fachanwalt kann hier frühzeitig Klarheit schaffen.

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Was man aus dem Fall lernen kann

Verträge ernst nehmen

Auch wenn man ein gutes Verhältnis zum Vermieter hat – am Ende zählt das, was auf Papier steht. Ein kurzer Blick in den Mietvertrag und eine schriftliche Bestätigung der Kündigungsfrist hätten in diesem Fall alles erspart.

Emotionen und Realität

Es ist menschlich, auf das Wort eines anderen zu vertrauen. Doch bei Geld hört die Freundschaft oft auf – besonders, wenn die Wohnung leer steht und die Miete fehlt. Deshalb gilt: Vertrauen ist gut, Beweisbarkeit ist besser.

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Fazit

Am Ende zeigt der Fall deutlich: Eine mündlich vereinbarte Mietkündigung mag menschlich nachvollziehbar sein, rechtlich ist sie jedoch kaum haltbar. Ohne schriftliche Bestätigung oder Zeugen zählt allein der Mietvertrag – und damit die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 573c BGB. Wer sich auf bloße Zusagen verlässt, riskiert zusätzliche Mietkosten und rechtliche Konflikte. Deshalb: immer schriftlich kündigen, die Fristen prüfen und sich bei Unsicherheit beraten lassen. Vertrauen ist wichtig, aber im Mietrecht ersetzt es niemals Beweise.

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FAQ

Gilt eine mündlich vereinbarte Mietkündigung rechtlich?

Nein. Eine mündlich vereinbarte Mietkündigung ist ohne Zeugen oder schriftliche Bestätigung nicht rechtswirksam. Maßgeblich ist immer der schriftliche Vertrag.

Kann ich mich auf das Wort des Vermieters verlassen?

Leider nicht. Auch wenn der Vermieter Kulanz zeigt, hat seine Aussage ohne Dokumentation keine rechtliche Bindungskraft.

Welche Kündigungsfrist gilt laut Gesetz?

Laut § 573c BGB gilt für Mieter grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern im Vertrag nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.

Was tun, wenn der Vermieter eine mündliche Zusage zurückzieht?

In diesem Fall gilt die gesetzliche Frist. Man kann versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen, doch ein Anspruch darauf besteht nicht.

Kann ich den Mietvertrag durch Zeugenabsprache verkürzen?

Nur, wenn ein Zeuge glaubhaft bestätigen kann, dass beide Parteien die verkürzte Frist ausdrücklich vereinbart haben. Ohne Zeugen gilt die normale Kündigungsfrist.

Was passiert, wenn ich schon ausgezogen bin?

Wenn die Kündigung nicht rechtswirksam war, kann der Vermieter für die verbleibende Frist Miete verlangen, selbst wenn die Wohnung leer steht.

Gibt es Ausnahmen bei langjähriger Mietdauer?

Nein. Auch bei älteren Verträgen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, solange sie nicht schriftlich geändert wurde.

Ist eine E-Mail-Kündigung ausreichend?

In der Regel nein. Das Gesetz verlangt die Schriftform, also eine eigenhändig unterschriebene Kündigung auf Papier (§ 568 BGB).

Wie kann ich mich künftig absichern?

Jede Vereinbarung – ob über Kündigung, Fristen oder Miete – sollte immer schriftlich dokumentiert und von beiden Seiten unterschrieben werden.

Lohnt sich eine anwaltliche Beratung?

Ja. Ein kurzer Rat beim Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht kann helfen, finanzielle Schäden durch Formfehler oder Missverständnisse zu vermeiden.

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