Vermieter verlangt erneute Renovierung – aber was, wenn du schon drei Mal gestrichen hast? In diesem Artikel erfährst du, wann du dich wehren kannst und wie du mit Beweisen und Gesetzen auf deiner Seite bleibst.

Rechtliche Grundlagen und Streitfragen
Schönheitsreparaturen im Mietrecht
Gesetzliche Definition und Reichweite
BGB-Regelungen zu Renovierungspflichten
Wenn es um Schönheitsreparaturen geht, führt kein Weg am § 535 und § 538 BGB vorbei. Das Gesetz verpflichtet den Vermieter grundsätzlich dazu, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu halten – klingt erstmal eindeutig, oder? Doch was ist mit der alltäglichen Abnutzung? Genau hier kommt der Kniff: Der Gesetzgeber spricht dem Mieter keine automatische Renovierungspflicht zu. Solche Pflichten entstehen erst durch eine vertragliche Übertragung. Ohne klare Vereinbarung im Mietvertrag: keine Renovierungspflicht.
Unterschied Pflicht vs. Vereinbarung
Ein häufiger Irrtum: „Das gehört doch dazu, wenn man auszieht.“ Falsch. Nur weil etwas üblich erscheint, heißt das noch lange nicht, dass es verpflichtend ist. Die Pflicht zur Schönheitsreparatur muss im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam geregelt sein. Und das ist oft nicht der Fall. Viele Vermieter verlassen sich auf veraltete Musterverträge – ein gefährlicher Trugschluss.
Historische Urteile zur Auslegung
Besonders relevant ist das bahnbrechende Urteil des BGH vom 18. März 2015 (Az. VIII ZR 185/14). Hier wurde klargestellt: Ist die Wohnung bei Einzug unrenoviert und enthält der Mietvertrag trotzdem eine Renovierungsklausel, so ist diese in aller Regel unwirksam. Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, etwas zu verschönern, das schon bei Einzug nicht schön war.
Relevante Mietrechtsreformen
Die Mietrechtsanpassungsgesetze der letzten Jahre – insbesondere jene aus 2013 und 2020 – haben den Spielraum für Renovierungsklauseln weiter eingeengt. Gerichte achten heute stärker darauf, ob die Vertragsklauseln den Mieter unangemessen benachteiligen. Das schützt Mieter, sorgt aber auch für mehr Unsicherheit bei allen Beteiligten.
Vertragsinhalte und Grauzonen
Klauseln zur Endrenovierung
Ein besonders heikler Punkt ist die sogenannte Endrenovierungsklausel – also die Pflicht, beim Auszug die Wohnung zu renovieren, unabhängig vom Zustand. Diese Klauseln sind heute in der Regel ungültig, da sie eine starre Pflicht ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Abnutzungsgrad festlegen. Das wurde vom BGH mehrfach kassiert.
Unwirksame Standardformulierungen
Formulierungen wie „Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung bei Auszug in renoviertem Zustand zu übergeben“ sind problematisch. Warum? Weil sie häufig keine konkreten Zeiträume, Bedingungen oder Zustände benennen. Das führt dazu, dass Gerichte sie als unangemessene Benachteiligung einstufen – und damit für unwirksam erklären.
Bedeutung individueller Absprachen
Aber Achtung: Was im Einzelfall verhandelt wurde, kann sehr wohl gelten. Wenn etwa handschriftlich vereinbart wurde, dass der Mieter eine bestimmte Wand neu streicht oder eine farbige Decke weiß übermalt – dann ist das bindend. Hier gilt: Je konkreter und individueller, desto wirksamer.
Was gilt als fachgerecht renoviert
Objektive Kriterien bei Malerarbeiten
Deckkraft und Farbgleichmäßigkeit
Dreimal gestrichen – und trotzdem sieht man durch? Dann war’s wohl doch nicht fachgerecht. Die Deckkraft spielt eine zentrale Rolle: Die Farbe muss gleichmäßig decken, ohne durchscheinende Stellen. Und ja, das Auge des Betrachters zählt – aber nicht das subjektive, sondern das neutrale, sachverständige.
Schattierungen und Kontrastfehler
Fachgerecht heißt auch: keine Streifen, keine Wolken, keine abrupten Übergänge. Wenn Licht durch das Fenster fällt und man sofort Schattenkanten erkennt, war die Arbeit vermutlich mangelhaft. Solche Fehler entstehen oft durch zu schnelles Streichen oder falsches Werkzeug – und die darf ein Mieter vermeiden.
Verwendete Farbtypen und Qualität
Es ist ein Unterschied, ob mit billiger Baumarkt-Farbe oder mit hochwertiger Dispersionsfarbe gearbeitet wurde. Die Gerichte erkennen an, dass es Standards gibt – und dazu gehört, dass Innenräume mit geeigneten, abriebfesten Farben gestrichen werden. Wandfarbe ist nicht gleich Wandfarbe.
Decken vs. Wände im Fokus
Die Decke ist meist der „Problemfall“ – sie wird oft vernachlässigt. Doch sie gehört selbstverständlich dazu. Farbunterschiede zwischen Wand und Decke, unsaubere Übergänge, Farbnasen an den Kanten – das alles spricht gegen eine fachgerechte Ausführung, auch wenn die Wände perfekt sind.
Trocknungszeiten und Schichtanzahl
Viele Fehler entstehen nicht beim Streichen selbst, sondern zwischen den Schichten. Wird nicht ausreichend getrocknet oder zu schnell die nächste Lage aufgetragen, kann die Farbe reißen oder ungleichmäßig wirken. Das hat nichts mit Laienarbeit zu tun, sondern mit fehlender Fachkenntnis – und die fällt auf den Mieter zurück.
Fachfirma oder Laienarbeit
Muss ein Profi beauftragt werden?
Rein rechtlich: nein. Der Mieter darf die Arbeiten auch selbst ausführen. Doch das Risiko steigt. Wenn etwas nicht „fachgerecht“ ist, spielt es keine Rolle, ob ein Profi oder ein Laie gepinselt hat. Entscheidend ist das Ergebnis, nicht der Ausführende.
Wann genügt ein guter Laie?
Wenn der Mieter handwerklich begabt ist, ordentlich arbeitet, gutes Material nutzt und ein gleichmäßiges Ergebnis erzielt – dann reicht das völlig. Die Rechtsprechung verlangt keine Meisterleistung, sondern ein brauchbares, sauberes Resultat, das den üblichen Standards entspricht.
Nachweis der fachgerechten Arbeit
Jetzt wird’s spannend: Wie weist man nach, dass die Renovierung gut war? Fotos vom fertigen Zustand, eine unterschriebene Bestätigung des Malers, Zeugen, die die Arbeit gesehen haben – all das hilft. Denn im Zweifel liegt die Beweislast beim Vermieter, der Mängel behauptet.
Zeugenaussagen durch Handwerker
Wenn ein Maler beauftragt wurde, kann dieser im Streitfall bezeugen, wie gearbeitet wurde. Besonders wichtig ist dabei, ob er persönlich vor Ort war oder nur seine Leute geschickt hat. Je direkter sein Eindruck, desto höher sein Beweiswert.
Fotos als Beweiswert
Und ja, Fotos sind manchmal Gold wert. Vor allem mit guter Beleuchtung und auf verschiedenen Höhen aufgenommen. Zeigen sie ein gleichmäßiges, sauberes Bild der renovierten Räume, kann das entscheidend sein – vor Gericht oder schon vorher beim Streit mit dem Vermieter.
Beweislast, Dokumentation und Schutz
Beweisführung bei Mängelbehauptung
Wer muss was beweisen?
Vermieterpflicht zur Mängeldarlegung
Sobald ein Vermieter behauptet, dass eine Renovierung mangelhaft ausgeführt wurde, liegt die Beweislast bei ihm. Klingt simpel? Ist es aber nicht immer. Der Vermieter muss nicht nur sagen, was nicht stimmt, sondern konkret und nachvollziehbar belegen, welche Mängel vorliegen – und dass sie auch wirklich durch den Mieter verursacht wurden. Allgemeine Floskeln wie „nicht fachgerecht“ reichen nicht. Er braucht handfeste Argumente, sonst verpufft die Forderung.
Rolle von Gutachtern und Experten
Wenn’s hart auf hart kommt, muss ein Fachgutachten her. Ein Sachverständiger prüft dann den Zustand der renovierten Räume objektiv – neutral und unabhängig. Dabei zählt seine Einschätzung oft mehr als alles andere. Aber: Auch der Vermieter muss das Gutachten vorfinanzieren, wenn er damit seine Ansprüche untermauern will. Für Mieter heißt das: Keine Angst vor dem großen Wort „Gutachter“. Ohne Substanz kann auch ein teures Gutachten scheitern.
Zeugen für ordnungsgemäße Ausführung
Gerade bei Streitigkeiten ohne Bilder oder Schriftliches sind Menschen wichtig, die sagen können: „Ja, das war ordentlich gemacht.“ Ob das der Maler selbst ist, Freunde, Nachbarn oder Familienmitglieder – Hauptsache, sie waren wirklich vor Ort und können den Zustand beschreiben. Die Gerichte achten auf Glaubwürdigkeit und Nähe zum Geschehen. Also lieber der Maler, der gestrichen hat, als der Bruder, der drei Wochen später zu Besuch war.
Was zählt als stichhaltiger Beleg
Fotos vor und nach der Übergabe
Licht an, Weitwinkel rein, zwei Perspektiven pro Raum – so entstehen die Beweisfotos, die im Zweifel Gold wert sind. Entscheidend ist: Die Fotos müssen klar, vollständig und datiert sein. Vor allem der direkte Vergleich „vorher–nachher“ ist für Gerichte und Sachverständige besonders aussagekräftig. Wer’s richtig machen will, dokumentiert sowohl nach der Renovierung als auch bei der Übergabe noch einmal.
Protokolle bei Wohnungsabnahme
Ein sauber geführtes Übergabeprotokoll schützt beide Seiten. Darin sollte stehen, wie die Wohnung übergeben wurde, ob Mängel festgestellt wurden – und wenn ja, welche. Wichtig: Das Protokoll muss von beiden Parteien unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift des Vermieters, verliert das Dokument erheblich an Wert. Aber auch Mieter sollten darauf achten, keine voreiligen Einträge zu unterschreiben, die sie später bereuen.
Rechnungen und Materialnachweise
„Ich habe einen Profi beauftragt.“ – Klingt gut. Noch besser: Die Rechnung dazu. Sie zeigt, wann, wie lange und mit welchen Materialien gearbeitet wurde. Wenn ein Malerbetrieb aufgeführt ist und hochwertige Farben verwendet wurden, stärkt das die Position des Mieters erheblich. Es wirkt nachvollziehbar, planvoll – und vor allem: ernsthaft.
Schriftwechsel mit Malerfirmen
Nicht zu unterschätzen: die E-Mail-Korrespondenz. Daraus lässt sich oft rekonstruieren, wie die Renovierung vorbereitet und durchgeführt wurde. Vereinbarungen zu Terminen, Farbwahl, speziellen Anforderungen – all das zeigt, dass sich der Mieter Mühe gegeben hat. Ein Screenshot mit Datum und Mailadresse? Kann im Streitfall das Zünglein an der Waage sein.
Zeitliche Nähe zur Übergabe
Ein Klassiker im Streit: „Die Renovierung war zu früh, das war bei Übergabe schon wieder abgenutzt.“ Wer hier gegenhalten will, muss zeigen, dass zwischen der Renovierung und der Schlüsselübergabe nur ein minimaler Zeitraum lag. Am besten: zwei, drei Tage. Je kürzer der Abstand, desto unwahrscheinlicher, dass neue Gebrauchsspuren aufgetreten sind – und desto stärker das Argument des Mieters.
Schutzmaßnahmen für Mieter
Vorbeugung durch Vertragskenntnis
Kritische Prüfung von Renovierungsklauseln
Wer den Mietvertrag einfach durchwinkt, tappt schnell in rechtliche Fallen. Dabei lohnt sich ein genauer Blick: Ist die Renovierungspflicht konkret geregelt? Gibt es Fristen? Wurde die Wohnung unrenoviert übernommen? Ein bisschen Skepsis kann hier nicht schaden. Vor allem starre Formulierungen wie „bei Auszug stets zu streichen“ sind oft unwirksam – aber nur, wenn man sie erkennt.
Rechtsberatung vor Unterschrift nutzen
Zugegeben: Kaum jemand lässt seinen Mietvertrag juristisch prüfen, bevor er ihn unterschreibt. Und doch wäre genau das in vielen Fällen klug. Viele Mietervereine bieten kostenlose oder günstige Vertragsprüfungen an – ein kleiner Aufwand, der später viel Ärger verhindern kann. Denn was unterschrieben ist, kann bindend sein – auch wenn’s unlogisch klingt.
Gültigkeit von Fristen und Drohungen
Wenn der Vermieter plötzlich mit kurzen Fristen, Ersatzvornahmen und Kostendrohungen um sich wirft, fühlt sich das oft bedrohlich an. Aber wichtig ist: Nicht jede Frist ist rechtlich zulässig. Der Mieter muss die Gelegenheit bekommen, in angemessener Zeit nachzubessern, wenn überhaupt eine Pflicht besteht. Und: Die bloße Ankündigung, dass „auf deine Kosten jemand beauftragt wird“, reicht nicht. Es braucht vorher eine klare Fristsetzung mit Androhung – erst dann wird’s heikel.
Verhalten im Streitfall
Reagieren auf Fristsetzungen
Nicht schweigen. Wer Fristen ignoriert, riskiert Nachteile. Selbst wenn man überzeugt ist, im Recht zu sein, sollte man schriftlich und sachlich reagieren – und die eigene Sicht klar machen. Auch eine Zwischenlösung wie „Wir prüfen das mit einem Fachbetrieb“ kann deeskalierend wirken. Kommunikation ist hier oft halbe Miete.
Kommunikation sachlich dokumentieren
Gerade wenn’s emotional wird, hilft es, kühl zu bleiben – schriftlich. Jede E-Mail, jeder Brief sollte klar, respektvoll und präzise formuliert sein. So zeigt man dem Vermieter (und ggf. dem Gericht), dass man kooperationsbereit ist – ohne sich unterbuttern zu lassen. Auch Telefonate sollte man zeitnah schriftlich zusammenfassen, um nichts dem Zufall zu überlassen.
Einschaltung von Mieterschutzbund
Wenn der Druck steigt, lohnt sich der Gang zur Mieterberatung. Die meisten Mieterschutzvereine bieten nicht nur rechtliche Ersthilfe, sondern auch Unterstützung bei der Formulierung von Schreiben, dem Umgang mit Vermietern und der Vorbereitung auf ein mögliches Verfahren. Oft reicht schon das Logo im Briefkopf, um beim Gegenüber ein Umdenken auszulösen.
Gerichtliche Klärung abwägen
Manchmal bleibt am Ende nur noch der Gang vors Gericht. Aber: Das ist kein Beinbruch. Mietrechtsstreitigkeiten sind Alltag in deutschen Amtsgerichten. Und wer gut dokumentiert hat, sachlich geblieben ist und seine Rechte kennt, hat meist gute Karten. Wichtig ist, sich nicht einschüchtern zu lassen – aber auch nicht unnötig auf Konfrontation zu gehen.
Kündigung ZMV bei Schwangerschaft: Wenn Platz fehlt 👆Handlungsempfehlungen für Mieter
Bei berechtigter Kritik reagieren
Nachbesserung oder Gegengutachten
Mängel konkret überprüfen lassen
Wenn ein Vermieter auf echte Mängel hinweist, lohnt sich der ehrliche Blick: Gibt es tatsächlich Flecken, Abplatzungen oder Farbunterschiede? Der erste Schritt ist eine konkrete Eigenkontrolle – mit sachlichem Blick und möglichst neutraler Einschätzung. Manchmal sieht man vor lauter Stress die Wand nicht mehr. Und klar: Eine wirklich objektive Einschätzung ist schwer, aber notwendig.
Unabhängige Zweitmeinung einholen
Wenn Zweifel bleiben – etwa weil der Vermieter übertreibt oder sich widersprüchlich äußert –, kann ein unabhängiger Malerbetrieb hinzugezogen werden. Dieser sollte jedoch nicht mit dem ursprünglichen Auftragnehmer identisch sein. Eine neutrale Fachmeinung hat besonders dann Gewicht, wenn sie schriftlich festgehalten wird und objektiv nachvollziehbare Kriterien auflistet, etwa zur Deckkraft oder zur handwerklichen Ausführung.
Nachbesserung durch andere Maler
Sollte der Erstauftragnehmer seine Arbeit nicht zufriedenstellend erledigt haben und der Mangel ist klar erkennbar, kann ein zweiter Maler beauftragt werden. Wichtig hierbei: Zunächst den ursprünglichen Maler zur Nachbesserung auffordern, schriftlich mit Fristsetzung. Nur wenn dieser ablehnt oder nicht reagiert, ist die Beauftragung eines anderen Betriebs rechtlich abgesichert. Wer das überspringt, bleibt möglicherweise auf den Kosten sitzen.
Schriftliche Rückmeldung an Vermieter
Egal, ob man nachbessert oder einen Gutachter beauftragt – Transparenz dem Vermieter gegenüber ist entscheidend. Eine kurze, sachliche Rückmeldung mit der Information, dass man sich um die Angelegenheit kümmert, verhindert Missverständnisse. Gleichzeitig demonstriert man Kooperationsbereitschaft, was sich auch im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung positiv auswirkt.
Verhältnismäßigkeit der Forderung
Muss die ganze Wohnung gestrichen werden?
Hier stellt sich eine Schlüsselfrage: Ist es wirklich nötig, alles neu zu streichen – oder reichen punktuelle Korrekturen? Laut ständiger Rechtsprechung des BGH muss die Renovierung verhältnismäßig und am tatsächlichen Zustand orientiert sein (vgl. BGH VIII ZR 210/08). Wenn also nur ein Raum betroffen ist, darf nicht automatisch die komplette Wohnung verlangt werden.
Was ist noch „zumutbar“?
Die sogenannte Zumutbarkeit ist juristisch gesehen kein fest definierter Begriff, wird aber anhand des Gesamtbilds der Wohnung, der Nutzung und des Zeitpunkts bewertet. Eine winzige Schattenkante in einer schlecht beleuchteten Ecke ist etwas anderes als ein großflächiger Anstrichfehler im Wohnzimmer. Die Forderung des Vermieters muss daher immer im Kontext betrachtet werden – und darf nicht in reine Schikane ausarten.
Alternativen zur Neulackierung
Wenn eine vollständige Renovierung überzogen erscheint, bieten sich kompromissfähige Alternativen an: gezieltes Überstreichen einzelner Wände, Ausbesserung mit passender Farbe oder fachgerechtes Retuschieren. Das zeigt, dass man willens ist, Mängel zu beheben – ohne dabei die ganze Wohnung auf den Kopf zu stellen. Solche Alternativen können schriftlich angeboten werden, um auch rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.
Bei unberechtigter Forderung
Ablehnung und rechtliche Schritte
Forderung sachlich zurückweisen
Wenn man mit gutem Gewissen sagen kann: „Die Renovierung war ordentlich“, dann darf – und sollte – man eine überzogene oder unbegründete Forderung zurückweisen. Wichtig ist dabei, sachlich zu bleiben, die eigene Argumentation schriftlich zu begründen und sich auf konkrete Punkte zu berufen – etwa auf vorherige Absprachen, Fotos oder Expertenmeinungen.
Dokumentation dem Vermieter senden
Je früher man Beweise liefert, desto besser. Fotos vom renovierten Zustand, Rechnungen des Malers, Zeugenangaben – all das sollte man in einem geordneten Schreiben zusammenstellen und dem Vermieter zukommen lassen. Das verhindert Spekulationen und schafft Fakten. Wer den ersten Schritt mit einer guten Dokumentation macht, nimmt oft den Wind aus den Segeln.
Beratung beim Mieterschutz suchen
Unsicher, ob man recht hat? Der Mieterschutzbund oder lokale Beratungsstellen sind hier Gold wert. Sie helfen nicht nur bei der rechtlichen Einschätzung, sondern auch beim konkreten Formulieren von Schreiben. Und das Beste: Die Vermieter nehmen solche Schreiben oft deutlich ernster, als wenn sie vom Mieter allein kommen.
Keine eigenmächtige Zahlung leisten
Auch wenn der Vermieter drängt oder droht: Bloß nicht vorschnell zahlen! Denn wer einmal überweist, erkennt indirekt die Forderung an – und macht es später schwer, das Geld zurückzufordern. Auch eine Teilzahlung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Im Zweifel: erstmal prüfen lassen.
Vorbehaltserklärung bei Zahlung
Falls eine Zahlung unumgänglich erscheint, sollte sie ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgen. Das heißt, man vermerkt schriftlich – am besten direkt im Überweisungstext oder separat –, dass man die Zahlung nicht als Schuldeingeständnis versteht. So wahrt man sich die Möglichkeit, die Summe später zurückzufordern, falls sich die Forderung als unbegründet herausstellt.
Abwarten auf Klageeinreichung
Manchmal hilft es, nicht gleich in Aktionismus zu verfallen. Wenn der Vermieter droht, selbst einen Maler zu beauftragen und die Kosten umzulegen, muss er zuerst gerichtlich klären lassen, ob überhaupt eine Pflicht besteht. Ohne Urteil ist jede eigenmächtige Kostenbelastung riskant – auch für ihn. Ruhe bewahren und die Entwicklung abwarten, kann in solchen Fällen sinnvoller sein als hektisches Reagieren.
Verjährungsfristen im Blick behalten
Und dann ist da noch die Zeit. Denn auch Renovierungskostenforderungen unterliegen Verjährungsfristen. In der Regel sind es drei Jahre nach dem Ende des Mietverhältnisses (§ 195 BGB). Wer also Monate nach dem Auszug plötzlich mit einer Forderung konfrontiert wird, sollte prüfen, ob diese überhaupt noch geltend gemacht werden kann – insbesondere, wenn vorher nie etwas beanstandet wurde.
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Am Ende bleibt festzuhalten: „Vermieter verlangt erneute Renovierung“ ist mehr als nur ein nerviger Satz – er steht sinnbildlich für ein Spannungsfeld zwischen Recht und Realität. Mieter sind nach deutschem Recht grundsätzlich gut geschützt, solange sie ihre Pflichten kennen und sauber dokumentieren. Kein Gericht verlangt Perfektion, sondern fachgerechte, nachvollziehbare Arbeit. Wer Fotos, Rechnungen und Zeugen hat, kann mit ruhigem Gewissen auftreten – und sich gegen überzogene Forderungen wehren. Oft geht es gar nicht um Farbe an der Wand, sondern um Haltung: Wer sachlich bleibt, beweist Stärke.
Doch Vorsicht: Es lohnt sich, nicht nur zu streiten, sondern auch zu verstehen. Die besten Konflikte sind jene, die gar nicht erst entstehen – durch Transparenz, gute Kommunikation und rechtliches Bewusstsein. Am Ende zeigt sich: Das Recht ist auf der Seite derjenigen, die vorbereitet sind, nicht der Lauteren.
FAQ
Was bedeutet „fachgerecht renoviert“ eigentlich?
Fachgerecht heißt: sauber, gleichmäßig, ohne sichtbare Mängel. Weder Streifen noch Farbunterschiede dürfen erkennbar sein. Entscheidend ist das Ergebnis, nicht, ob ein Profi oder Laie gestrichen hat.
Muss ich nach dem Auszug wirklich nochmal streichen, wenn ich es schon getan habe?
Nur, wenn die Arbeiten nachweislich mangelhaft waren oder vertraglich klar vereinbart wurde, dass eine zusätzliche Renovierung erforderlich ist. Ansonsten gilt: Dreimal gestrichen ist genug.
Wer trägt die Beweislast, wenn der Vermieter Mängel behauptet?
Der Vermieter. Er muss belegen, dass die Renovierung nicht sachgerecht war. Allgemeine Behauptungen wie „unprofessionell gestrichen“ reichen nicht aus.
Wie kann ich meine fachgerechte Renovierung beweisen?
Mit Fotos, Rechnungen, Zeugen oder Gutachten. Besonders hilfreich sind Bilder vor und nach der Übergabe, datiert und gut beleuchtet. Sie zeigen, dass die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand war.
Darf der Vermieter einfach selbst einen Maler beauftragen und mir die Kosten schicken?
Nein, nur nach fristgerechter Androhung und rechtlicher Grundlage. Ohne Nachbesserungsfrist oder klare Pflicht im Vertrag ist das nicht zulässig.
Gilt eine Renovierungspflicht auch, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde?
Nein. Laut BGH ist eine solche Klausel in der Regel unwirksam. Der Mieter muss nichts schöner machen, als er es bekommen hat.
Was tun, wenn der Vermieter droht, Klage einzureichen?
Ruhe bewahren. Mit sauberer Dokumentation und rechtlicher Beratung durch den Mieterschutzbund ist man meist gut abgesichert. Nicht einschüchtern lassen.
Wie lange kann der Vermieter nach dem Auszug Ansprüche stellen?
In der Regel drei Jahre, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem das Mietverhältnis beendet wurde (§ 195 BGB). Danach sind Forderungen verjährt.
Muss ich immer einen Gutachter einschalten, wenn es Streit gibt?
Nicht unbedingt. Oft reicht eine Zweitmeinung eines anderen Malers. Nur wenn der Streit vor Gericht geht, wird ein Sachverständiger wirklich entscheidend.
Wie kann ich mich künftig vor solchen Problemen schützen?
Lesen, verstehen, dokumentieren – und bei Vertragsabschluss auf die Renovierungsklauseln achten. Wer weiß, was im Vertrag steht, wird selten überrascht. Und wer seine Renovierung ordentlich plant, muss keine Angst haben, wenn der Vermieter erneut Renovierung verlangt.
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